Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf die Forderung 
auf Schadenvergütung. 
Der Beschluß über die Erteilung des Zuschlags ist von dem Voll- 
streckungsgerichte nach Eintritt der Rechtskraft dem Rechnungsamte von 
Amts wegen mitzuteilen. 
Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Beschlagnahme. 
V. Versicherungsbeiträge und Rücklage. 
8 96. 
Versicherungsbeiträge. Die Mittel zur Bestreitung der Ausgaben der Anstalt werden von 
den Versicherten durch ordentliche und außerordentliche Beiträge auf- 
ebracht. 
gebrach § 96. 
Rücklage. lberschüsse, die sich bei den Einnahmen der Anstalt ergeben, bilden 
die Rücklage. Die Rücklage ist zur Zahlung von Schadenvergütungen 
nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§ 109 bis 111 zu verwenden. 
Die verzinsliche Ausleihung der Geldbestände hat in der für An- 
lagen aus der Staatskasse zulässigen Weise zu erfolgen. 
§ 97. 
SSeitregsklaffen und Die Versicherungsbeiträge werden nach Einheiten umgelegt, die 
für je Einhundert Mark Versicherungssumme nach der Klasse des ver- 
sicherten Gebäudes festzustellen sind. 
Ergibt sich bei der Berechnung des Beitrags ein Pfennig-Bruch- 
teil, so ist dieser aufwärts auf einen vollen Pfeunig abzurunden. 
8 98. 
Die Beitragseinheiten betragen für die im § 37 aufgeführten 
Klassen I bis IV . 
8steunigfürdieKlasscl, 
14 77 7“7 7 „ UHl, 
18 7 7 ?„pv525 57 III, 
20 77 7“ 7½ 7 Iy, 
von je 100 Mark Versicherungssumme.
	        
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