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Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf die Forderung
auf Schadenvergütung.
Der Beschluß über die Erteilung des Zuschlags ist von dem Voll-
streckungsgerichte nach Eintritt der Rechtskraft dem Rechnungsamte von
Amts wegen mitzuteilen.
Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Beschlagnahme.
V. Versicherungsbeiträge und Rücklage.
8 96.
Versicherungsbeiträge. Die Mittel zur Bestreitung der Ausgaben der Anstalt werden von
den Versicherten durch ordentliche und außerordentliche Beiträge auf-
ebracht.
gebrach § 96.
Rücklage. lberschüsse, die sich bei den Einnahmen der Anstalt ergeben, bilden
die Rücklage. Die Rücklage ist zur Zahlung von Schadenvergütungen
nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§ 109 bis 111 zu verwenden.
Die verzinsliche Ausleihung der Geldbestände hat in der für An-
lagen aus der Staatskasse zulässigen Weise zu erfolgen.
§ 97.
SSeitregsklaffen und Die Versicherungsbeiträge werden nach Einheiten umgelegt, die
für je Einhundert Mark Versicherungssumme nach der Klasse des ver-
sicherten Gebäudes festzustellen sind.
Ergibt sich bei der Berechnung des Beitrags ein Pfennig-Bruch-
teil, so ist dieser aufwärts auf einen vollen Pfeunig abzurunden.
8 98.
Die Beitragseinheiten betragen für die im § 37 aufgeführten
Klassen I bis IV .
8steunigfürdieKlasscl,
14 77 7“7 7 „ UHl,
18 7 7 ?„pv525 57 III,
20 77 7“ 7½ 7 Iy,
von je 100 Mark Versicherungssumme.