Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Rückgewähr bezahlter Versicherungsbeiträge von abgängigen Gebäuden 
oder Gebändeteilen, deren Abmeldung bei dem Gemeindevorstande oder 
Rechnungsamte nicht erfolgt ist, findet nicht statt. 
8 106. 
Zahlung der eträge, Der Versicherte ist verpflichtet, den Versicherungsbeitrag binnen vier 
stände. Wochen vom Fälligkeitstage ab in ungetrennter Summe an die Steuer- 
einnahme desjenigen Gemeindebezirks, zu welchem das Gebäude gehört, 
oder soweit dies hinsichtlich gewisser Gebäude durch das Staatsministerium 
besonders angeordnet ist, an die Brandversicherungskasse unmittelbar zu 
entrichten. 
Ist das versicherte Gebäude im Eigentume mehrerer, so haftet jeder 
Miteigentümer für den ganzen Versicherungsbeitrag. (Vergl. auch § 10 
Abs. 3.) 
Rückstände unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften über 
die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege. 
§ 107. 
Ordentlicher Beitrag. Der ordentliche Versicherungsbeitrag wird für jedes Jahr mit dem 
Betrag einer Einheit (88 97 bis 100) oder in Zehnteln einer solchen 
erhoben. 
8 108. 
Erreicht die Rücklage nach Abzug der rückständigen Schadenvergü— 
tungen nicht den Betrag von vier Tausendteilen der Gesamtversicherungs- 
summe der Anstalt, so wird der ordentliche Beitrag mit einer ganzen 
Einheit erhoben. 
§ 109. 
Verwendungen aus der So lange die Rücklage die im vorigen Paragraphen bezeichnete Grenze 
Rücklage. übersteigt, ist der ordentliche Beitrag mit gemindertem Betrage zu 
erheben. Die Abminderung beträgt ein Zehntel der ganzen Beitrags- 
einheit auf jede im Uberstiege vorhandene angefangene oder volle Hälfte 
eines Tausendteils der Versicherungssumme.
	        
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