8 110.
Ist der mit einer ganzen Einheit erhobene ordentliche Beitrag unter tra
Hinzurechnung desjenigen Betrags, um welchen die Rücklage zwei Ein—
tansendteile der Versicherungssumme übersteigt, zur Deckung des laufenden
Bedarfs der Anstalt nicht ausreichend, so ist wegen Erhebung außer-
ordentlicher Beiträge die Beschlußfassung des Landtags herbeizu-
führen.
8 1II.
Bei Bestimmung der Beitragshöhe (88 108 bis 110) ist die
Gesamtversicherungssumme am Fälligkeitstage des letzten ordentlichen
Beitrags und der neueste Stand der Rücklage maßgebend. Von der
Versicherungssumme ist der durch Rückversicherung gedeckte Teil in Abzug
zu bringen.
Versicherungssumme und Rücklage sind auf den nächst höheren
durch tausend ohne Bruch teilbaren Markbetrag abzurunden.
112.
Sofern die Versicherungsbeiträge nebst der Rücklage zur Befriedigung
227
Austerordentliche Bei-
Bestimmung der Bei-
gshöhe.
Auleihen und deren
der Ansprüche an die Anstalt nicht ausreichen, ist eine verzinsliche Anleihe ilgung.
aufzunehmen und bis zu deren Tilgung mit der Ausschreibung von
Beiträgen nach Maßgabe der §§ 108 und 110 fortzufahren.
VI. Rückversicherung.
* 113.
Die Gesamtversicherungssumme der Gebände in Orten von mehr
als zehntansend Einwohnern kann ebenso wie die Versicherungssumme
einzelner besonders gefährdeter Gebände anderer Orte bis zur Hälfte des
Betrags bei anderen Versicherungsanstalten rückversichert werden.
1909
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