Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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VII. Beseitigung feuergefährlicher Bauwerte. 
8 114. 
Zur Minderung der Fenersgefahr ist das Staatsministerium er- 
mächtigt, zum Umban und zur Beseitigung feuergefährlicher Bauwerke 
aus der Austaltskasse Beihilfen nach Maßgabe der zu diesem Zwecke zur 
Verfügung stehenden Mittel zu gewähren. 
VIII. Verwaltung der Anstalt. 
§ 115. 
Leitung der Anstalt. Die Anstalt steht unter der Leitung des Staatsministeriums. 
8 116. 
— — Untere Verwaltungsbehörden der Anstalt sind die Rechnungsämter 
Rechnungsergebnisse, soweit nicht für einzelne Geschäfte andere Behörden oder Beamte vom 
Staatsministerium besonderen Auftrag erhalten. 
Zuständig ist das Rechnungsamt, in dessen Bezirk das Gebände liegt. 
Über Beschwerden gegen Verfügungen der Rechnungsämter entscheidet 
das Staatsministerium. 
§ 117. 
Für die Anstalt besteht eine Hauptkasse (Brandversicherungskasse), 
an welche die Rechnungsämter die Einnahmen abliefern, und für welche 
sie Ausgaben zu bestreiten haben. 
Die Ergebnisse der von der Hauptkasse abzulegenden Jahresrechnung 
über die Einnahmen und Ausgaben der Anstalt sind zu veröffentlichen. 
8 118. 
Die Erhebung der Versicherungsbeiträge erfolgt, soweit sie nicht der 
Hauptkasse oder den Rechnungsämtern unmittelbar obliegt, durch die 
Steuereinnehmer. 
Die Hebegebühren der Einnehmer werden vom Staatsministerium 
festgesetzt.
	        
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