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VII. Beseitigung feuergefährlicher Bauwerte.
8 114.
Zur Minderung der Fenersgefahr ist das Staatsministerium er-
mächtigt, zum Umban und zur Beseitigung feuergefährlicher Bauwerke
aus der Austaltskasse Beihilfen nach Maßgabe der zu diesem Zwecke zur
Verfügung stehenden Mittel zu gewähren.
VIII. Verwaltung der Anstalt.
§ 115.
Leitung der Anstalt. Die Anstalt steht unter der Leitung des Staatsministeriums.
8 116.
— — Untere Verwaltungsbehörden der Anstalt sind die Rechnungsämter
Rechnungsergebnisse, soweit nicht für einzelne Geschäfte andere Behörden oder Beamte vom
Staatsministerium besonderen Auftrag erhalten.
Zuständig ist das Rechnungsamt, in dessen Bezirk das Gebände liegt.
Über Beschwerden gegen Verfügungen der Rechnungsämter entscheidet
das Staatsministerium.
§ 117.
Für die Anstalt besteht eine Hauptkasse (Brandversicherungskasse),
an welche die Rechnungsämter die Einnahmen abliefern, und für welche
sie Ausgaben zu bestreiten haben.
Die Ergebnisse der von der Hauptkasse abzulegenden Jahresrechnung
über die Einnahmen und Ausgaben der Anstalt sind zu veröffentlichen.
8 118.
Die Erhebung der Versicherungsbeiträge erfolgt, soweit sie nicht der
Hauptkasse oder den Rechnungsämtern unmittelbar obliegt, durch die
Steuereinnehmer.
Die Hebegebühren der Einnehmer werden vom Staatsministerium
festgesetzt.