Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

8 1109. 
Die Unterpfandsbehörde (das Grundbuchamt) ist verpflichtet, dem 
Rechnungsamt auf Anfrage diejenigen Hypotheken, Grundschulden, 
Rentenschulden und im Grundbuch eingetragenen Reallasten mitzuteilen, 
mit welchen ein bei der Anstalt versichertes Gebäude belastet ist. 
Der Gemeindevorstand hat dem Ersuchen des Rechnungsamts um 
Auskunft oder Beistand in Angelegenheiten der Anstalt zu entsprechen. 
8 120. 
Soweit Zustellungen von Amts wegen erforderlich werden, finden 
die Vorschriften in § 9 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung im 
Verwaltungswege vom 8. Dezember 1899 entsprechende Anwendung. 
8 121. 
Das Verfahren der Verwaltungsbehörden, mit Einschluß der 
Gemeindevorstände, in Angelegenheiten der Anstalt ist kostenfrei, soweit 
nicht im folgenden Ausnahmen bestimmt sind. 
8 122. 
Aus den Mitteln der Anstalt sind die Schadenvergütungen, die 
Rückversicherungsbeiträge, die Besoldungen und Verwaltungskosten der 
Anstalt und die Beiträge zur Zentralkasse für Feuerlösch- und Sicher— 
heitswesen zu bestreiten. 
Die Kosten der allgemeinen Neuschätzung (8 27) und die Kosten 
der Schadenfeststellungen sind, soweit sie nicht ausnahmsweise dem Ver— 
sicherten nach den Bestimmungen in § 123, b, e zur Last fallen, von der 
Anstalt zu tragen. 
Auch die Reisekosten der Rechnungsbeamten und der Baubeamten, 
sowie die Gebühren und Verläge anderer Sachverständigen fallen vorbe- 
haltlich der Zahlungspflicht Dritter der Anstalt zur Last. 
229 
Zustellung. 
Kostenfreiheit als Regel. 
Ausgaben der Anstalt. 
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