8 1109.
Die Unterpfandsbehörde (das Grundbuchamt) ist verpflichtet, dem
Rechnungsamt auf Anfrage diejenigen Hypotheken, Grundschulden,
Rentenschulden und im Grundbuch eingetragenen Reallasten mitzuteilen,
mit welchen ein bei der Anstalt versichertes Gebäude belastet ist.
Der Gemeindevorstand hat dem Ersuchen des Rechnungsamts um
Auskunft oder Beistand in Angelegenheiten der Anstalt zu entsprechen.
8 120.
Soweit Zustellungen von Amts wegen erforderlich werden, finden
die Vorschriften in § 9 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung im
Verwaltungswege vom 8. Dezember 1899 entsprechende Anwendung.
8 121.
Das Verfahren der Verwaltungsbehörden, mit Einschluß der
Gemeindevorstände, in Angelegenheiten der Anstalt ist kostenfrei, soweit
nicht im folgenden Ausnahmen bestimmt sind.
8 122.
Aus den Mitteln der Anstalt sind die Schadenvergütungen, die
Rückversicherungsbeiträge, die Besoldungen und Verwaltungskosten der
Anstalt und die Beiträge zur Zentralkasse für Feuerlösch- und Sicher—
heitswesen zu bestreiten.
Die Kosten der allgemeinen Neuschätzung (8 27) und die Kosten
der Schadenfeststellungen sind, soweit sie nicht ausnahmsweise dem Ver—
sicherten nach den Bestimmungen in § 123, b, e zur Last fallen, von der
Anstalt zu tragen.
Auch die Reisekosten der Rechnungsbeamten und der Baubeamten,
sowie die Gebühren und Verläge anderer Sachverständigen fallen vorbe-
haltlich der Zahlungspflicht Dritter der Anstalt zur Last.
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Zustellung.
Kostenfreiheit als Regel.
Ausgaben der Anstalt.
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