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von elektrischen Starkstrom anlagen samt zugehörigen Leitungen, sowie von dem
gangbaren Zeug in Mühlgebäuden. Vergl. 8 21.
8 7.
Zu § 5 des Gesetzes.
Unter die Bestimmung im § 5 des Gesetzes fallen bauliche und andere Mängel,
deren Abstellung polizeilich gefordert werden kann. (Vergl. Gesetz vom 29. April
1829, Reg.-Bl. S. 57 und Gesetz vom 11. Mai 1869, Reg.-Bl. S. 213 sowie die
Nachträge und Ausführungsbestimmungen dazu, ferner die allgemeinen polizeilichen
Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln, nämlich die Bekanntmachungen
des Reichskanzlers vom 5. August 1890 — R.-G.-Bl. S. 163 — und 17. De-
zember 1908 — R.-G.-Bl. 1909 S. 3 — und die darauf bezüglichen Ministerial-
verordnungen — Reg.-Bl. S. 77 von 1884, 114 von 1891, 37 von 1908 —,
weiter auch die Verordnung, betreffend den Verkehr mit Mineralölen vom 21. Ok-
tober 1903, Reg.-Bl. 1903 S. 163, die Verordnungen, betreffend die Anlegung
elektrischer Leitungen, vom 8. Jannar 1896, Reg.-Bl. S. 2, und vom 6. Januar
1902, Reg.-Bl. S. 1, und die Verordnung, betreffend die Herstellung, Aufbewah-
rung und Verwendung von Azetylen, sowie die Lagerung von Carbid, vom 20. Sep-
tember 1905, Reg.-Bl. 1905 S. 227).
Die Schätzungssachverständigen haben über die von ihnen wahrgenommenen
Mängel gegenüber den polizeilichen Vorschriften dem Rechnungsamt Anzeige zu
machen.
Ist wegen eines solchen Mangels der Ausschluß verfügt worden, so hat der
Versicherte, sobald der Mangel beseitigt ist, dem Rechnungsamt Anzeige zu machen.
88.
Zu 88 6, 11, 89 des Gesetzes.
Sobald vom Großherzoglichen Staatsministerium angeordnet ist, daß ein Ge-
bäude aus der Versicherung bei der Landesanstalt ausgeschlossen werde, hat das
Rechnungsamt über den Ausschluß und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens an
den Versicherten die in § 11 des Gesetzes vorgeschriebene Eröffnung zu richten. Siehe
weiter § 50.
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