Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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§6 9. 
Zu 88 7 bis 9, 12 des Gesetzes. 
Der Antrag auf Freilassung von der Versicherung ist bei dem Rechnungsamte 
zu stellen. 
Die Entschließung auf den Antrag ist dem Gebäudeeigentümer schriftlich oder 
zu Protokoll zu eröffnen. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn im Falle des § 8 
Abs. 2 des Gesetzes eine Entschließung abzuändern ist. Die schriftliche Eröffnung 
ist zuzustellen. Siehe weiter § 50. 
8 10. 
Zu § 10 des Gesetzes. 
Die Behörde, bei welcher das Grundsteuerkataster geführt wird (Katasterführung, 
Vermessungsamt), hat binnen einer Woche nach Ablauf jeden Kalendermonats dem 
. Rechnungsamte mittelst eines nach dem anliegenden Muster A aufgestellten Ver- 
— zeichnisses von allen an Gebäuden vorgekommenen Eigentumsveränderungen Kenntnis 
zu geben. Das Rechnungsamt hat hiernach das Versicherungskataster unverzüglich 
zu berichtigen. 
Soweit die Führung des Grundsteuerkatasters dem Rechnungsamt obliegt, 
hat dieses mit der Ab= und Zuschreibung im Grundstenerkataster zugleich die Be- 
richtigung des Eigentümernamens im Versicherungskataster vorzunehmen, ohne daß 
es der Aufstellung des in Abs. 1 vorgeschriebenen Verzeichnisses bedarf. 
Mit Zustimmung des Grundstückseigentümers kann bis auf Widerruf als Ver- 
sicherter auch anerkannt werden, wer auf einem ihm nicht gehörigen Grundstück 
ein Gebände errichtet hat oder unterhält, ohne Eigentümer des Gebäudes zu sein. 
Die Zustimmung kann bei dem Rechnungsamte schriftlich oder zu Protokoll erklärt 
werden. 
8 11. 
Zu 88 15 bis 20 des Gesetzes. 
Bestehen Zweifel darüber, ob ein neu errichtetes Gebäude wegen seines Nutz- 
zwecks von der Versicherung auszuschließen oder besonderen Sicherheitsvorschriften 
zu unterstellen (8§ 4, a, b, 7, c, 54 des Gesetzes) oder mit erhöhtem Beitrage zu be- 
legen ist (§ 98 Abs. 2 des Gesetzes), so hat das Rechnungsamt den Eigentümer 
schriftlich zur Erklärung aufzufordern.
	        
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