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Die Aufforderung kann auf jeden Umstand erstreckt werden, der für die Be-
urteilung der Gefahr von Einfluß ist.
§ 12.
Zu 8 23 des Gesetzes.
Die Erhöhung der Gefahr soll als unerheblich im Sinne des § 23 des Ge-
setzes angesehen werden, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß infolge
der Gefahrerhöhung weder der Ausschluß zu verfügen, noch eine Sicherheitsvorschrift
anzuordnen oder der Versicherungsbeitrag zu erhöhen gewesen wäre.
8 13.
Zu 88 25, 28, 29 des Gesetzes.
Neue Gebände und Gebändevergrößerungen gelten als vollendet, wenn sie
soweit fertig gestellt sind, daß sie in Benutzung genommen werden können, und
wenn die Ausführung in allen wesentlichen Teilen den allgemeinen Bauvorschriften
entspricht.
§ 1.
Zu § 25 des Gesetzes.
Die Versicherung bei anderen Anstalten ist dem Rechnungsamt, in dessen
Bezirke das zu versichernde Gebände sich befindet, nach Maßgabe der hierüber er-
lassenen Vorschriften (Ministerialverordnung vom 9. November 1901, Reg.-Bl.
S. 251) anzumelden.
Das Rechnungsamt hat zu überwachen, daß Gebäude, hinsichtlich deren der
Ausschlußgrund in Wegfall gekommen ist, alsbald und ohne Rücksicht darauf, ob
sie auswärts versichert sind oder nicht, bei der Landesanstalt versichert werden. Der
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Versicherung ist dem anderen Versicherer, falls
er dem Rechnungsamte bekannt ist, mitzuteilen.
Kommt eine Doppelversicherung zur Kenntnis des Rechnungsamts, so ist dem
Staatsministerium Anzeige darüber zu machen.
15.
Zu §§ 27 und 40 des Gesetzes.
Jede allgemeine Neuschätzung erstreckt sich auf alle Gebäude, die nicht be-
reits von der Versicherung ausgeschlossen oder freigelassen sind.