Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

241 
Bauten, die als unvollendet in einem früheren Verzeichnisse bereits angezeigt 
waren, sind in das Verzeichnis von neuem aufzunehmen, wenn die Bauausführung 
fortgesetzt oder beendigt worden ist. 
Obliegenheit der Gemeindevorstände ist es, dafür besorgt zu sein, daß auf Grund 
der von den Gebäudeeigentümern zu bewirkenden Anmeldungen (vergl. § 1 des Ge- 
setzes vom 11. Mai 1869, § 8 Ziff. 9 der Verordnung vom 7. Juli 1881, Reg.-Bl. 
S. 106) und auf Grund einzuziehender Nachrichten die Jahresverzeichnisse die er- 
forderliche Vollständigkeit erhalten. 
Ist das Verzeichnis oder ein Ausfallschein bis zum 20. des Monats Oktober 
noch nicht eingereicht, so hat das Rechnungsamt die Einreichung durch Absendung 
eines Boten auf Kosten des Säumigen herbeizuführen, wenn sie nicht auf schrift- 
liche Erinnerung binnen drei Tagen erfolgt. 
Der Gemeindevorstand hat den ungefähren Betrag des Abgangs oder Zugangs 
an Gebäudewert, wenn er ihm nicht bekannt ist, nach einer vom Gebäudeeigentümer 
einzuholenden Auskunft in das Verzeichnis einzustellen. 
8 18. 
Zu 88 29, 35, 71 des Gesetzes. 
Die Gemeindevorstände und die Schätzungsgewerken sind verpflichtet, bei dem 
Rechnungsamt eine neue Festsetzung des Versicherungswerts anzuregen, wenn zu 
ihrer Kenntnis kommt, daß Gebäude infolge unpfleglicher Unterhaltung oder wegen 
Alters oder aus anderen Gründen den versicherten Wert nicht mehr erreichen. 
Fälle erheblicher Wertsminderung sind vom Gemeindevorstande dem Rechnungs- 
amte nicht erst durch das Jahresverzeichnis, sondern tunlichst bald anzuzeigen. 
8 19. 
Zu § 30 des Gesetzes. 
Auch wenn seit der letztjährigen Verzeichnung nur Veränderungen der im 
§ 30 des Gesetzes bezeichneten Art vorgekommen sind, hat der Gemeindevorstand 
ein Verzeichnis bei dem Rechnungsamt einzureichen. 
Das Rechnungsamt hat den Gebäudeeigentümer zu befragen, ob er zur Ver- 
sicherung nach eigener Wertangabe bereit ist. Wird diese Art der Versicherung ab- 
gelehnt oder eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben, so ist die Schätzung an- 
zuordnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.