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Bauten, die als unvollendet in einem früheren Verzeichnisse bereits angezeigt
waren, sind in das Verzeichnis von neuem aufzunehmen, wenn die Bauausführung
fortgesetzt oder beendigt worden ist.
Obliegenheit der Gemeindevorstände ist es, dafür besorgt zu sein, daß auf Grund
der von den Gebäudeeigentümern zu bewirkenden Anmeldungen (vergl. § 1 des Ge-
setzes vom 11. Mai 1869, § 8 Ziff. 9 der Verordnung vom 7. Juli 1881, Reg.-Bl.
S. 106) und auf Grund einzuziehender Nachrichten die Jahresverzeichnisse die er-
forderliche Vollständigkeit erhalten.
Ist das Verzeichnis oder ein Ausfallschein bis zum 20. des Monats Oktober
noch nicht eingereicht, so hat das Rechnungsamt die Einreichung durch Absendung
eines Boten auf Kosten des Säumigen herbeizuführen, wenn sie nicht auf schrift-
liche Erinnerung binnen drei Tagen erfolgt.
Der Gemeindevorstand hat den ungefähren Betrag des Abgangs oder Zugangs
an Gebäudewert, wenn er ihm nicht bekannt ist, nach einer vom Gebäudeeigentümer
einzuholenden Auskunft in das Verzeichnis einzustellen.
8 18.
Zu 88 29, 35, 71 des Gesetzes.
Die Gemeindevorstände und die Schätzungsgewerken sind verpflichtet, bei dem
Rechnungsamt eine neue Festsetzung des Versicherungswerts anzuregen, wenn zu
ihrer Kenntnis kommt, daß Gebäude infolge unpfleglicher Unterhaltung oder wegen
Alters oder aus anderen Gründen den versicherten Wert nicht mehr erreichen.
Fälle erheblicher Wertsminderung sind vom Gemeindevorstande dem Rechnungs-
amte nicht erst durch das Jahresverzeichnis, sondern tunlichst bald anzuzeigen.
8 19.
Zu § 30 des Gesetzes.
Auch wenn seit der letztjährigen Verzeichnung nur Veränderungen der im
§ 30 des Gesetzes bezeichneten Art vorgekommen sind, hat der Gemeindevorstand
ein Verzeichnis bei dem Rechnungsamt einzureichen.
Das Rechnungsamt hat den Gebäudeeigentümer zu befragen, ob er zur Ver-
sicherung nach eigener Wertangabe bereit ist. Wird diese Art der Versicherung ab-
gelehnt oder eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben, so ist die Schätzung an-
zuordnen.