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Ziegeldächer mit Stroh oder Moosunterlage gelten ebenfalls nicht als harte
Dachung. ·
§27.
Zu § 39 unter a des Gesetzes.
Ein Nachlaß ist statthaft, wenn der weniger feuersichere Teil der Umfassungs-
wände nicht mehr als Ein Zehntel der Außenfläche ausmacht. Befindet sich der
weniger feuersichere Teil im Dachgiebel, so ist der Nachlaß nur statthaft, wenn der
Dachgiebel aus Fachwerk mit mindestens 12 Zentimeter starker Vorlage aus Stein
besteht oder mindestens 10 Meter von jedem anderen Gebände entferut ist.
Ein Nachlaß ist nicht statthaft, wenn das Gebäude ganz oder nur zu einem
Teile mit anderer als harter Dachung (8 26) versehen ist.
Der Nachlaß soll in vollen Klassenstufen (§§ 98, 99 Ziff. 1 des Gesetzes)
bestehen, und zwar bei Gebäuden der fünften Klasse dergestalt, daß die nach § 52
dieser Verordnung zu berechnenden Zuschläge hiervon nicht betroffen werden.
8 28.
Zu § 40 des Gesetzes.
Als Schätzungskommissar soll regelmäßig ein technischer Beamter bestellt
werden; es bleibt jedoch vorbehalten, die Geschäfte des Schätzungskommissars einer
sonstigen sachverständigen Person zu übertragen.
Einer besonderen Verpflichtung des Schätzungskommissars bedarf es nicht,
wenn dieser ein Großherzoglicher Beamter ist.
8 29.
Zu §8§ 40 und 61 des Gesetzes.
Als Schätzungsgewerken sind nur solche Personen auszuwählen und beizu-
behalten, die selbständig das Bangewerbe ausüben, als tüchtig, rechtlich und zuver-
lässig bekaunt, auch körperlich und geistig rüstig sind. Die Gewerken sind vom
Rechnungsamte mit einem Ausweise zu versehen.
Der Dienstbezirk der Schätzungsgewerken ist in der Regel der Rechnungsamts-
bezirk. Er kann auf mehrere Rechnungsamtsbezirke erstreckt oder auf Teile eines
Rechnungsamtsbezirks beschränkt werden. Im Falle des Bedürfnisses können sie
zu Geschäften außerhalb ihres Dienstbezirks beauftragt werden.