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Das gleiche Verfahren ist zulässig, wenn Vergütungsbeträge von nicht mehr als
10 Mark neben größeren Beträgen aus Anlaß desselben Schadenfalls festzusetzen sind.
Das Rechnungsamt hat darauf zu sehen, daß die Schadenabschätzung, soweit
tunlich, nicht durch Gewerken geschehe, von welchen anzunehmen ist, daß sie an der
Wiederherstellung des Gebäudes beteiligt sein werden. Das Rechnungsamt hat in
solchem Falle, wenn ihm andere Schätzungsgewerken nicht zur Verfügung stehen,
das Rechnungsamt eines benachbarten Bezirks um die Abordnung verpflichteter Ge—
werken zu ersuchen.
Die Aufforderung zu persönlichem Erscheinen bei der örtlichen Besichtigung
ist an den Versicherten spätestens bei dem Beginne des Geschäfts zu richten und
zwar tunlichst durch Vermittelung des Gemeindevorstands. Erscheint ein Versicherter
oder ein zu dessen Vertretung Berechtigter nicht, so ist dennoch mit der Besichtigung
und Schätzung vorzugehen.
Wird ein Anspruch auf Vergütung solcher Schäden erhoben, die durch einen
kalten (nicht zündenden) Blitzschlag herbeigeführt sein sollen, so ist die örtliche Be-
sichtigung erst anzuordnen, wenn zuvor — und zwar an Orten, die nicht Sitz
des Rechnungsamts sind, durch den Gemeindevorstand — festgestellt ist, daß nach
ersichtlichen Spuren ein Blitzschlag stattgefunden hat.
8 38.
Zu 88 63, 67, 68 des Gesetzes.
Von dem Rechnungsamt und dem Gemeindevorstand ist darauf hinzuwirken,
daß unter den Trümmern oder im Brandschutte vorhandene noch verwertbare Teile
gereinigt, gesammelt und, nach den einzelnen Gebäuden gesondert, bis zur Ermitte-
lung der Vergütung unter Aufsicht oder in Verwahrung genommen werden.
Die Kosten der Aussonderung, des Reinigens und Fortbewegens solcher Gegen-
stände gehören zu den vom Versicherten zu tragenden Aufräumungskosten. Werden
aber von den Sachverständigen noch Trümmer oder Brandschutt vorgefunden, die
der Schadenermittelung hinderlich sind, so hat der Versicherte auf Verlangen sofort
für die Beseitigung des Hindernisses zu sorgen. Die hierdurch erwachsenden Kosten
werden als Schadenvergütung in Ansatz gebracht, soweit sie nicht nach den Be-
stimmungen in §§ 67, 68 des Gesetzes auf den Wert loser, noch brauchbarer Ge-
bäudeteile anzurechnen sind.