Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Gemeindevorstands oder eines von diesem Beauftragten nach 8 61 des Gesetzes 
zu verfahren. 
Ermittelt der Beamte Unrichtigkeiten der ersten Schätzung hinsichtlich solcher 
Punkte, die nicht Gegenstand der Berufung sind, so hat er gleichwohl auch diese 
Unrichtigkeiten im Schätzungsprotokolle namhaft zu machen. 
8 43. 
Zu 88 78, 79 des Gesetzes. 
Die Auszahlung der Schadenvergütungen geschieht, soweit nicht fiskalische 
Gebäude in Betracht kommen, durch das Rechnungsamt, und zwar auf Antrag des 
Versicherten ganz oder in Teilen, nachdem von ihm die nach dem Gesetz erforder- 
lichen Nachweise erbracht sind. 
Rückstände auf Versicherungsbeiträge sind bei der Auszahlung fälliger Ver- 
gütungen in Aufrechnung zu bringen. 
8 44. 
Zu § 78 des Gesetzes. 
Für die Verwendung der Schadenvergütung zur Wiederherstellung des zer- 
störten oder beschädigten Gebändes kann eine Sicherheit nach den Vorschriften in 
§§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und in §§ 211 bis 214 des Aus- 
führungsgesetzes vom 5. April 1899 geleistet werden. Die Sicherheitsleistung ist 
bei dem Rechnungsamte zu bewirken. 
Soweit nicht nach Abs. 1 Sicherheit geleistet wird, hat der Versicherte zur 
Erlangung der Vergütung die Wiederherstellung des zerstörten oder beschädigten 
Gebäudes dem Rechnungsamte durch ein Zeugnis des Gemeindevorstands nach- 
zuweisen. Das Zeugnis ist, je nach Lage des Falls, nach einem der unter 
E, , 6 anliegenden Muster auszustellen. 5r 
Der Versicherte hat die aufgewendete Bansumme dem Gemeindevorstande 
glaubhaft nachzuweisen. Die Vorlegung von Belegen kann jedoch zu diesem Zwecke 
nur insoweit gefordert werden, als die Beschaffung dem Versicherten billigerweise 
zugemutet werden kann. Wird ein ausreichender Nachweis vom Versicherten nicht 
erbracht, so kann der Gemeindevorstand den Vollzug des Zeugnisses davon ab- 
hängig machen, daß die Richtigkeit der Bausumme von einem verpflichteten
	        
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