Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Schätzungsgewerken bescheinigt wird. Die Gebühr für diese Bescheinigung ist vom 
Versicherten zu entrichten. 
Die Kosten der Anschaffung von Baumaterialien, die noch nicht mit dem Ge- 
bäude verbunden sind, dürfen nicht in die Bausumme eingerechnet werden. 
Das Zeugnis ist nicht zu beanstanden, wenn an Stelle des zerstörten Ge- 
bäudes mehrere Gebände errichtet worden sind, die mit jenem nach Zweck und 
Wesen übereinstimmen und zusammen einen Baukostenaufwand verursacht haben, 
der mindestens soviel beträgt, als die Schadenvergütung, deren Verwendung 
nachzuweisen ist. 
Erreicht der Aufwand für die Beseitigung eines Teilschadens nicht den Betrag 
der festgesetzten Vergütung, so ist nur der wirkliche Aufwand zu zahlen. 
§ 45. 
Zu § 79 des Gesetzes. 
Der in § 79 des Gesetzes geforderte Nachweis ist vom Versicherten beizubringen. 
8 46. 
Zu 88 80, 81, 88 des Gesetzes. 
Will der Versicherte oder sein Rechtsnachfolger das neue Gebäude nicht auf 
dem Grundstück errichten, auf welchem das zerstörte Gebäude gestanden hat, oder 
will er einen nach Zweck und Wesen veränderten Neuban errichten, oder soll aus 
anderem Grunde (88 80, 81 des Gesetzes) die Wiederherstellung des versicherten 
Gebäudes unterbleiben, so hat das Rechnungsamt, vorbehaltlich der Bestimmungen 
in § 79 des Gesetzes, eine Zahlung auf die Schadenvergütung vorerst nicht zu 
leisten, sondern durch Anfrage bei der Unterpfandsbehörde (dem Grundbuchamte) 
festzustellen, ob und welche Hypotheken und den Hypotheken nach § 92 des Gesetzes 
gleichstehende Rechte dem Grundstück, auf welchem das versicherte Gebäude stand, 
aufruhen. 
Sofern auf diesem Wege der Name und Wohnort eines Hypothekengläubigers 
ermittelt oder dem Rechnungsamte durch Anmeldung (850) bekannt geworden ist, 
hat das Rechnungsamt ein an den Gläubiger gerichtetes, nach einem der Muster H, / 
zweifach ausgefertigtes Schreiben dem Versicherten mit der Aufforderung aus- 
zuhändigen, das Schreiben einem Gerichtsvollzieher zwecks Zustellung zu über- 
geben, hiernächst aber die Zustellungsurkunde dem Rechnungsamte vorzulegen. Wird
	        
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