Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Versicherungskataster-Nummer ist bei der ersten Anmeldung ein Blatt anzulegen, 
auf welchem spätere Anmeldungen nmachzutragen sind. Die Blätter sind nach der 
Folge der Katasternummern zu ordnen. Jede Anmeldung ist alsbald in das Ver- 
zeichnis einzutragen. Dem Anmeldenden ist auf Verlangen eine nach dem an- 
liegenden Muster L ausgefertigte Empfangsbestätigung zu übersenden. Die Über- 
—– sendung mittelst der Post geschieht unter der Bezeichnung · 
„Portopfl. Dienstsache“. 
Bei der Anlegung des Blattes ist in das Versicherungskataster ein Hinweis 
auf das Hypothekenverzeichnis aufzunehmen, dessen Eintragung mittelst der Buch- 
staben H V im Kopfe des Katasternetzes zu erfolgen hat. 
Den Gläubigern, die ihre Berechtigung angemeldet haben, ist vom Rechnungs- 
amte die in § 89 des Gesetzes bezeichnete Mitteilung zu übersenden, sobald ein 
Ausschluß verfügt wird (8§ 8) oder eine Freilassung erfolgt (§ 9). Die Mitteilung 
ist zuzustellen. (Vergl. § 120 des Gesetzes.) 
§ 51. 
Zu § 98 Abf. 2 des Gesetzes. 
Für die Gebäude der fünften Feuergefährlichkeitsklasse werden neben den 
nach Bauart und Lage zu bestimmenden Beiträgen (88§ 98 Abs. 1, 99 bis 101 
. des Gesetzes) bis auf weiteres die aus der Anlage N ersichtlichen Beitragszuschläge 
— erhoben. Vergl. 8§ 3. 
Für bestehende Versicherungen bewendet es bei den bisherigen Zuschlägen, bis 
diese Versicherungen auf Antrag des Versicherten oder von Amtswegen neugeregelt 
werden. 
Das Staatsministerium bestimmt, mit welchen Beitragssätzen ein Gebäude 
zu belasten ist, das der fünften Klasse beizuzählen ist, aber nicht in eine der in 
dem Tarif aufgeführten Arten paßt oder wegen seiner Beschaffenheit oder seiner 
inneren Einrichtungen zu abweichender Behandlung geeignet erscheint. 
Wasserpumpwerke, Tonpressen, Tonknet= und Reinigungsmaschinen und andere 
ähnliche, die Feuergefährlichkeit des Gebäudes nicht wesentlich erhöhende Maschinen, 
sowie die Gebäudebenutzung zur Gewinnung und Verarbeitung von nicht entzünd- 
lichen Mineralien auf kaltem Wege sollen für sich allein die Einordnung der 
Gebäude in die fünfte Klasse nicht herbeiführen.
	        
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