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8 52.
Zu 88 99, 100 des Gesetzes.
Die Gebäude, für welche Beitragsermäßigung nach § 99 Ziffer 1 des Ge-
setzes stattfindet, werden mit den Beitragsklassen
I a, II a, III a, Va,
die Gebäude, für welche Beitragsermäßigung nach § 100 des Gesetzes zugestanden
ist, mit den Beitragsklassein
Ib. uUb, III b, IVb, Vy,
die Gebäude, für welche beide Arten der Beitragsermäßigung zugleich in Wirk-
samkeit getreten sind, mit den Beitragsklassen
Lab, II ab, IIIab, Vab
im Versicherungskataster eingetragen.
Kirchen und Kapellen sind ohne Beitragsklassenziffer einzustellen.
8 53.
Zu § 100 des Gesetzes.
Der Sachverständige, dem die Prüfung der Hochdruckwasserleitung aufgetragen
wird, hat unter Zuziehung der Schätzungsgewerken festzustellen, welche versicherten
Gebäude dergestalt im Wirkungsbereiche der Hydranten liegen, daß sie mittelst
Wasserstrahls bis über First gedeckt werden können.
Der Gemeindevorstand hat auf Antrag des Sachverständigen Mannschaften
und Geräte der Feuerwehr in dem erforderlichen Umfange zur Verfügung zu stellen.
8 5a.
Zu 88 4, c, 99, 101 des Gesetzes.
Die Bestimmungen hinsichtlich scheidender Brandmauern sind in dem Falle,
daß zwei nicht gleich hohe Gebäude an einander stoßen, nur dann anwendbar,
wenn die scheidende Brandmauer über die Dachfläche und den First des höheren
Gebäudes hinausreicht.
Befindet sich eine vorschriftsmäßige Brandmauer zwischen zwei nicht in einer
Flucht, sondern in einem Winkel zu einander stehenden Gebäuden, so übt die
Brandmauer keinen Einfluß auf die Klasseneinstellung, wenn die kürzeste gerade
Linie, die ohne Berührung der Brandmauer zwischen den Außenseiten der Gebäude
gezogen werden kann, der vorgeschriebenen Entfernung nicht mindestens gleichkommt.
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