Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 52. 
Zu 88 99, 100 des Gesetzes. 
Die Gebäude, für welche Beitragsermäßigung nach § 99 Ziffer 1 des Ge- 
setzes stattfindet, werden mit den Beitragsklassen 
I a, II a, III a, Va, 
die Gebäude, für welche Beitragsermäßigung nach § 100 des Gesetzes zugestanden 
ist, mit den Beitragsklassein 
Ib. uUb, III b, IVb, Vy, 
die Gebäude, für welche beide Arten der Beitragsermäßigung zugleich in Wirk- 
samkeit getreten sind, mit den Beitragsklassen 
Lab, II ab, IIIab, Vab 
im Versicherungskataster eingetragen. 
Kirchen und Kapellen sind ohne Beitragsklassenziffer einzustellen. 
8 53. 
Zu § 100 des Gesetzes. 
Der Sachverständige, dem die Prüfung der Hochdruckwasserleitung aufgetragen 
wird, hat unter Zuziehung der Schätzungsgewerken festzustellen, welche versicherten 
Gebäude dergestalt im Wirkungsbereiche der Hydranten liegen, daß sie mittelst 
Wasserstrahls bis über First gedeckt werden können. 
Der Gemeindevorstand hat auf Antrag des Sachverständigen Mannschaften 
und Geräte der Feuerwehr in dem erforderlichen Umfange zur Verfügung zu stellen. 
8 5a. 
Zu 88 4, c, 99, 101 des Gesetzes. 
Die Bestimmungen hinsichtlich scheidender Brandmauern sind in dem Falle, 
daß zwei nicht gleich hohe Gebäude an einander stoßen, nur dann anwendbar, 
wenn die scheidende Brandmauer über die Dachfläche und den First des höheren 
Gebäudes hinausreicht. 
Befindet sich eine vorschriftsmäßige Brandmauer zwischen zwei nicht in einer 
Flucht, sondern in einem Winkel zu einander stehenden Gebäuden, so übt die 
Brandmauer keinen Einfluß auf die Klasseneinstellung, wenn die kürzeste gerade 
Linie, die ohne Berührung der Brandmauer zwischen den Außenseiten der Gebäude 
gezogen werden kann, der vorgeschriebenen Entfernung nicht mindestens gleichkommt. 
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