Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Auf die Klasseneinstellung der nicht mit harter Dachung versehenen Gebäude 
bleibt das Vorhandensein vorschriftsmäßiger Brandmauern ohne ändernden Einfluß. 
8 BB. 
Zu § 101 des Gesetzes. 
Eine untergeordnete Bedeutung soll Gebänden höherer Gefahrenklassen in der 
Regel nur dann beigemessen werden, wenn deren Jetztwert nicht mehr als Ein 
Zehntel vom Jetztwerte der übrigen Gebäude beträgt, um deren Klasseneinstellung 
es sich handelt. 
Ist die Beitragsklasse bei der Landesanstalt zu versichernder Gebäude nach der 
Bauart und Benutzung eines bei dieser Anstalt nicht versicherten Gebäudes zu be- 
stimmen, so ist die Klasse des letzteren nach den Vorschriften festzustellen, die für 
die Versicherung bei der Landesanstalt gelten. 
§ 06. 
Zu § 102 des Gesetzes. 
Die Beiträge von allen in der Zeit vom 1. April bis zum Schlusse des 
Jahres zuwachsenden Versicherungssummen werden mit dem ordentlichen Ver- 
sicherungsbeitrage des folgenden Kalenderjahres erhoben. 
Ereignet sich an den Gebäuden in der Zwischenzeit eine Eigentumsveränderung, 
so ist der Erwerber zahlungspflichtig (§ 10 des Gesetzes). 
8 57. 
Zu § 104 des Gesetzes. 
Wenn auf einer durch einen Schaden ganz oder teilweise zerstörten Hofreite 
einzelne Gebäude wiederhergestellt sind, ist die Neuschätzung der letzteren vorzunehmen 
und ihre Versicherung herbeizuführen. Den hiernach sich regelnden Beitragsein- 
heiten treten für die übrigen, noch nicht wiederhergestellten Gebäude soviel Beitrags- 
einheiten hinzu, als zur Erfüllung des Gesamtbetrags der Beitragseinheiten, mit 
welchen die Hofreite vor dem Schaden belastet war, erforderlich ist. 
Das Entsprechende gilt auch von Hofreiten, die außer Zusammenhang mit 
einem Schadenfalle behufs Wiederaufbaues ganz oder zum Teil niedergelegt worden 
sind. Vergl. jedoch 8 58.
	        
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