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Auf die Klasseneinstellung der nicht mit harter Dachung versehenen Gebäude
bleibt das Vorhandensein vorschriftsmäßiger Brandmauern ohne ändernden Einfluß.
8 BB.
Zu § 101 des Gesetzes.
Eine untergeordnete Bedeutung soll Gebänden höherer Gefahrenklassen in der
Regel nur dann beigemessen werden, wenn deren Jetztwert nicht mehr als Ein
Zehntel vom Jetztwerte der übrigen Gebäude beträgt, um deren Klasseneinstellung
es sich handelt.
Ist die Beitragsklasse bei der Landesanstalt zu versichernder Gebäude nach der
Bauart und Benutzung eines bei dieser Anstalt nicht versicherten Gebäudes zu be-
stimmen, so ist die Klasse des letzteren nach den Vorschriften festzustellen, die für
die Versicherung bei der Landesanstalt gelten.
§ 06.
Zu § 102 des Gesetzes.
Die Beiträge von allen in der Zeit vom 1. April bis zum Schlusse des
Jahres zuwachsenden Versicherungssummen werden mit dem ordentlichen Ver-
sicherungsbeitrage des folgenden Kalenderjahres erhoben.
Ereignet sich an den Gebäuden in der Zwischenzeit eine Eigentumsveränderung,
so ist der Erwerber zahlungspflichtig (§ 10 des Gesetzes).
8 57.
Zu § 104 des Gesetzes.
Wenn auf einer durch einen Schaden ganz oder teilweise zerstörten Hofreite
einzelne Gebäude wiederhergestellt sind, ist die Neuschätzung der letzteren vorzunehmen
und ihre Versicherung herbeizuführen. Den hiernach sich regelnden Beitragsein-
heiten treten für die übrigen, noch nicht wiederhergestellten Gebäude soviel Beitrags-
einheiten hinzu, als zur Erfüllung des Gesamtbetrags der Beitragseinheiten, mit
welchen die Hofreite vor dem Schaden belastet war, erforderlich ist.
Das Entsprechende gilt auch von Hofreiten, die außer Zusammenhang mit
einem Schadenfalle behufs Wiederaufbaues ganz oder zum Teil niedergelegt worden
sind. Vergl. jedoch 8 58.