255
Im Versicherungskataster ist neben dem Erfüllungsbetrage der Beitrags-
einheiten auch die Erfüllung der früheren Versicherungssumme einzutragen.
Wird gemäß § 104 Abs. 2 des Gesetzes der Versicherungsbeitrag abgesetzt,
so ist auch die Versicherungssumme im Kataster zu löschen.
8 58.
Zu 8 105 des Gesetzes.
Wird der Abbruch eines Gebäudes, an dessen Stelle ein neues Gebäude nicht
errichtet worden ist, dem Rechnungsamt angezeigt (vergl. 8 29 des Gesetzes), so
hat das Rechnungsamt den Gebäudeeigentümer mit Stellung einer Frist von
zwei Wochen zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er damit einverstanden sei,
daß die Versicherungssumme des Gebäudes im Kataster gelöscht werde. Erklärt
der Gebäudeeigentümer sein Einverständnis nicht, so ist nur der erfolgte Abbruch
nachrichtlich im Kataster zu bemerken und sind für das abgebrochene Gebäude auch
weiterhin Versicherungsbeiträge zu erheben.
8 59.
Zu §1#6 des Gesetzes.
Die Steuereinnahmen haben wegen Erhebung und Ablieferung der Ver-
sicherungsbeiträge nach den Vorschriften der Steuererhebungsverordnung zu verfahren.
Gleiches gilt von der Erinnerung an die Abtragung von Rückständen.
Weiter haben die Steuereinnehmer zu beachten, was wegen Abgabe von
Rückstandsverzeichnissen an das Rechnungsamt und wegen Mitwirkung des Steuer-
einnehmers im Zwangsbeitreibungsverfahren vorgeschrieben ist.
Die Versicherungsbeiträge von Gebänden, die sich im gemeinschaftlichen Eigen-
tume mehrerer befinden, sind in der Regel zunächst demjenigen Miteigentümer,
der im Kataster und im Hebeverzeichnisse zuerst aufgeführt ist, anzufordern. Ist
aber dieser abwesend, oder bestehen gegen dessen Zahlungsfähigkeit bei der Steuer-
einnahme oder bei dem Rechnungsamte Bedenken, so können die Beitreibungs-
maßregeln gegen einen anderen Miteigentümer gerichtet werden.
Es ist unzulässig, das Soll an Brandversicherungsbeiträgen ganz oder zum
Teil aus anderen Mitteln der Stenereinnahme abzuliefern und später die Nieder-
schlagung abgelieferter, aber nicht eingehobener Beiträge zu beantragen.