Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Anlage E. 
Zu § 44 der Ausführungsverordnung. 
Dollschaden an einem einzelnen Gebände. 
  
  
  
  
Dem 
in 
ist wegen Brandes am für das vollständig zerstörte Gebäude 
Nr. des Versichersicherkatasters, 
„ des Fundbuchs von 
eine Schadenvergütung von M zuerkannt worden. Der Versicherte hat an 
Stelle dieses Gebäudes einen Neubau hergestellt, der nach Zweck und Wesen dem zerstörten 
Gebäude entspricht und bis jetzt einen Kostenaufwand von 
verursacht hat. Ausgaben für angeschaffte, aber mit dem Neubaue nicht fest verbundene 
Materialien sind dabei nicht inbegriffen. 
Die Herstellung ist ohne überschreitung der Grenzen des unter der genaunten 
Fundbuchsnummer eingetragenen Grundstücks und unter Baachtung der baupolizei- 
lichen Vorschriften erfolgt. 
  
  
  
  
Daneben hat der pp. die an den Gebäuden (Buch- 
stabe.) beschädigten Teile unter Beachtung der baupolizeilichen Vorschriften wieder 
hergestellt und darauf einen Betrag von 
M 
verwendet. 
. , am 
Der Gemeindevorstand. 
(Siegel.) 
Für die Richtigkeit der angegebenen Bausummen 
  
  
Der verpflichtete Schätzungsgewerke. 
Die Bescheingung des Gewerken kommt in Wegfall, wenn die Bausumme dem Gemeinde- 
vorstand anderweitig glaubhaft nachgewiesen ist. 
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