263
Anlage G.
Zu § 44 der Ausführungsverordnung.
Teilschaden.
Desen í n
in
ist für d. . am.. ......... durchBrandteilweifebefchädigte.......Gebäude
Nr. des Versicherungskatasters von
eine Schadenvergütung von - zuerkannt worden. Der Genannte hat die
beschädigten Gebäudeteile unter Beachtung der baupolizeilichen Vorschriften uurpein wieder-
hergestellt und darauf, wie nachgewiesen wurde, bis jetzt einen Betrag von
A
verwendet.
Der Gemeindevorstand.
(Siegel.)