Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Anlage G. 
Zu § 44 der Ausführungsverordnung. 
Teilschaden. 
Desen í n 
in 
ist für d. . am.. ......... durchBrandteilweifebefchädigte.......Gebäude 
Nr. des Versicherungskatasters von 
eine Schadenvergütung von - zuerkannt worden. Der Genannte hat die 
beschädigten Gebäudeteile unter Beachtung der baupolizeilichen Vorschriften uurpein wieder- 
hergestellt und darauf, wie nachgewiesen wurde, bis jetzt einen Betrag von 
  
A 
  
verwendet. 
  
  
Der Gemeindevorstand. 
(Siegel.)