Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Anlage H. 
Zu § 46 der Ausführungsverordnung. 
  
  
Großhersogl. S. Rechnungsamt. , am 
Aus Anlaß eines Brandes, der am 
  
  
  
  
  
  
  
in.. 
stattfand, ist dem 
............................... – -- (Name) für die Hofreite 
Nr. des Versicherungskatasters, 
„ des Fundbuchs von 
eine von der Gebäude-Brandversicherungsanstalt des Großherzogtums Sachsen zu leistende 
Schadenvergütung von - zuerkannt worden, und zwar 
für das vollständig zerstörte (Buchst.) mit......·............·. »H.....·...·.... 
für zerstörte Teile d (Buchst.) mit „ „ 
  
  
Der Gebäudceigentümer beabsichtigt, d. vollständig zerstörte Gebände nicht unter 
Beibehaltung ihres (seines) Zwecks wiederherzustellen, sondern die dafür ausgeworfene Schaden- 
vergütung im Betrage von auf die Herstellung eines gebäudes 
zu verwenden, das auf dem oben bezeichneten Grundstück — ohne Überschreitung der Grenzen 
des letzteren — errichtet werden soll. Da auf dieses Grundstück im Hypothekenbuche (Grund- 
buche) zu Ihren Gunsten eine Hypothek (Grundschuld, Rentenschuld, Reallast) eingetragen ist, 
werden Sie davon in Kenninis gesetzt, daß beantragt worden ist, die Brandschadenvergütung 
zur Verwendung für den beabsichtigten Neubau zu leisten. Nach § 88 des Gesetzes vom 
3. März 1909 steht Ihnen das Recht zu, bis zum Ablauf eines Monats nach Empfang dieses 
Schreibens der Auszahlung der Schadenvergütung zu widersprechen. Der Widerspruch würde 
bei uns schriftlich anzubringen sein. 
  
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