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Aulage J.
Zu § 46 der Ausführungsverordnung.
Großherzogl. Sächs. Rechunngsant. .............. „am
Aus Anlaß eines Brandes, der am -................................. ................
in
stattfand, ist dem –- t (Nameh) für die Hofreite
Nr. des Versicherungskatasters,
„ des Fundbuchs von
eine von der Gebäude-Brandversicherungsanstalt des Großherzoglums Sachsen zu leistende
Schadenvergütung von M zuerkannt worden, und zwar
für das vollständig zerstörte (Buchst.) - mit -
für zerstörte Teile se. (Buchst.) .............. mit „ „.
D . Genannte beabsichtigt, d.. vollständig zerstörte . Gebäude (Buchstabe) .
nicht auf dem oben bezeichneten Grundstücke wiederherzustellen. Da auf dieses Grundstück zu
Ihren Gunsten eine
ß Hypothek,
Grundschuld,
Rentenschuld,
Reallast
eingetragen ist, werden Sie davon in Kenntnis gesetzt, daß beantragt worden ist, die Brand—
schadenvergütung ohne Sicherung der Wiederherstellung der zerstörten Gebäude zu leisten.
Nach § 88 des Gesetzes vom 3. März 1909 steht Ihnen das Recht zu, bis zum Ablauf
eines Monats nach Empfang dieses Schreibens der Auszahlung der Schadenvergütung zu
widersprechen. Der Widerspruch würde bei uns schriftlich anzubringen sein.
An
in