Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Aulage J. 
Zu § 46 der Ausführungsverordnung. 
Großherzogl. Sächs. Rechunngsant. .............. „am 
Aus Anlaß eines Brandes, der am -................................. ................ 
in 
stattfand, ist dem –- t (Nameh) für die Hofreite 
Nr. des Versicherungskatasters, 
„ des Fundbuchs von 
eine von der Gebäude-Brandversicherungsanstalt des Großherzoglums Sachsen zu leistende 
Schadenvergütung von M zuerkannt worden, und zwar 
für das vollständig zerstörte (Buchst.) - mit - 
für zerstörte Teile se. (Buchst.) .............. mit „ „. 
D . Genannte beabsichtigt, d.. vollständig zerstörte . Gebäude (Buchstabe) . 
nicht auf dem oben bezeichneten Grundstücke wiederherzustellen. Da auf dieses Grundstück zu 
Ihren Gunsten eine 
ß Hypothek, 
Grundschuld, 
Rentenschuld, 
Reallast 
eingetragen ist, werden Sie davon in Kenntnis gesetzt, daß beantragt worden ist, die Brand— 
schadenvergütung ohne Sicherung der Wiederherstellung der zerstörten Gebäude zu leisten. 
Nach § 88 des Gesetzes vom 3. März 1909 steht Ihnen das Recht zu, bis zum Ablauf 
eines Monats nach Empfang dieses Schreibens der Auszahlung der Schadenvergütung zu 
widersprechen. Der Widerspruch würde bei uns schriftlich anzubringen sein. 
An 
  
in 
 
	        
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