Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

Porbemerkungen. 
— 
1. Für Gebäude, in welchen die in diesem Verzeichnisse aufgeführten Gewerbe betrieben werden, 
sind, falls nichts anderes bestimmt ist, nur dann Beitragszuschläge zu entrichten, wenn der 
Betrieb den Umfang des gewöhnlichen Handwerksbetriebs übersteigt. 
2. Für Gebäude, in welchen im Verzeichnisse nicht genannte Gewerbe betrieben werden, sind, 
vorbehaltlich abweichender Festsetzung in Einzelfällen, die unter Nr. 52 genannten Zuschläge 
zu erheben, wenn der Betrieb außergewöhnliche Feuersgefahr verursacht und nicht der Aus- 
schluß zu erfolgen hat. 
3. Maschinenbetrieb mittelst elektrischer Kraftanlagen oder mittelst Gas-, Petroleum-, Benzin- 
und dergleichen Motoren wird dem Dampfbetriebe gleichgeachtet; es treten aber, vor- 
behaltlich abweichender Feststellung in Einzelfällen, für Kleinbetriebe — mit Ausschluß von 
Mühlen (s. Nr. 149 und 150) — folgende Erleichterungen ein: 
a) Gebäude, in welchen Motoren von nicht mehr als vier Pferdestärken betrieben werden, 
bleiben von Zuschlägen befreit. 
b) Bei größerer, jedoch acht Pferdestärken nicht übersteigender Kraftleistung der Motoren 
wird der tarifmäßige Zuschlag zur Hälfte erhoben. 
Diese Erleichterungen werden für Dampfbetriebe in der Regel nicht zugestanden. 
4. a) Werden Fabrikgebäude, gewerbliche Anlagen oder Mühlen zu gemischtem Betriebe 
verwendet, so kommt die Beitragserhöhung für den höchsttarifsierten Betrieb in An- 
rechnung. 
b) Gemischte Anlagen mit Dampf-, Heißwasser-, erwärmter Luft-, Kanal= oder Ofen- 
heizung sind stets nach der gefährlicheren Heizungsart zu tarifieren.
	        
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