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[S84] II. Höchster Entschließung zufolge sollen die nach 8 16 des Landtagswahl—
gesetzes vom 10. April 1909 auszuschreibenden allgemeinen Neuwahlen der
Abgeordneten für den nächsten — XXXII. — ordentlichen Landtag
im Laufe des Monats Dezember d. J. vorgenommen werden.
Das unterzeichnete Staatsministerium bringt diese Höchste Entschließung hier-
durch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis, daß als Tag der allgemeinen
Wahlen für alle Wahlunterbezirke gemäß § 35 des Gesetzes
Donnerstag, der 2. Dezember 1909
bestimmt wird.
Die zur Vorbereitung der Abgeordnetenwahlen erforderlichen näheren An-
ordnungen werden von den Großherzoglichen Bezirksdirektoren für den Umfang ihrer
Verwaltungsbezirke in Gemäßheit der ihnen zugehenden Anweisungen getroffen
werden.
Schon jetzt sehen wir uns zu folgenden allgemeinen Anordnungen veranlaßt:
1. Die Großherzoglichen Rechnungsämter und Stenerlokalkommissionen haben
für ihre Bezirke nach Maßgabe des § 10 des Landtagswahlgesetzes und der
Ministerialverordnung vom 16. Dezember 1896 auf Grund der Staats-
steuerrollen getrennte Verzeichnisse der nach §§ 7 und 8 des Gesetzes Wahl-
berechtigten aufzustellen und binnen 14 Tagen an den Bezirksdirektor ab-
zugeben.
2. Die Gemeindevorstände haben nach § 15 des Gesetzes binnen 4 Wochen
vom Erscheinen dieser Bekanntmachung ab die Listen derjenigen wahl-
berechtigten Personen aufzustellen, welche zur Teilnahme an der Wahl der
im § 2 unter h des Gesetzes bezeichneten Abgeordneten befugt sind (8 14
des Gesetzes), und zwar in den nach § 34 gebildeten Wahlunterbezirken
einer Gemeinde in getrennter Gestalt für jeden der hierbei in Betracht
kommenden Teile des Gemeindebezirks. Die Liste ist vom Gemeindevorstand
an einem in ortsüblicher Weise bekannt zu machenden Ort während 8 Tagen
zur Einsicht für jeden Ortseinwohner auszulegen.
Mindestens 8 Tage vor dem Wahltag, also spätestens am 23. November,
haben die Gemeindevorstände gemäß § 37 a. a. O. die Abgrenzung der