Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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[S84] II. Höchster Entschließung zufolge sollen die nach 8 16 des Landtagswahl— 
gesetzes vom 10. April 1909 auszuschreibenden allgemeinen Neuwahlen der 
Abgeordneten für den nächsten — XXXII. — ordentlichen Landtag 
im Laufe des Monats Dezember d. J. vorgenommen werden. 
Das unterzeichnete Staatsministerium bringt diese Höchste Entschließung hier- 
durch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis, daß als Tag der allgemeinen 
Wahlen für alle Wahlunterbezirke gemäß § 35 des Gesetzes 
Donnerstag, der 2. Dezember 1909 
bestimmt wird. 
Die zur Vorbereitung der Abgeordnetenwahlen erforderlichen näheren An- 
ordnungen werden von den Großherzoglichen Bezirksdirektoren für den Umfang ihrer 
Verwaltungsbezirke in Gemäßheit der ihnen zugehenden Anweisungen getroffen 
werden. 
Schon jetzt sehen wir uns zu folgenden allgemeinen Anordnungen veranlaßt: 
1. Die Großherzoglichen Rechnungsämter und Stenerlokalkommissionen haben 
für ihre Bezirke nach Maßgabe des § 10 des Landtagswahlgesetzes und der 
Ministerialverordnung vom 16. Dezember 1896 auf Grund der Staats- 
steuerrollen getrennte Verzeichnisse der nach §§ 7 und 8 des Gesetzes Wahl- 
berechtigten aufzustellen und binnen 14 Tagen an den Bezirksdirektor ab- 
zugeben. 
2. Die Gemeindevorstände haben nach § 15 des Gesetzes binnen 4 Wochen 
vom Erscheinen dieser Bekanntmachung ab die Listen derjenigen wahl- 
berechtigten Personen aufzustellen, welche zur Teilnahme an der Wahl der 
im § 2 unter h des Gesetzes bezeichneten Abgeordneten befugt sind (8 14 
des Gesetzes), und zwar in den nach § 34 gebildeten Wahlunterbezirken 
einer Gemeinde in getrennter Gestalt für jeden der hierbei in Betracht 
kommenden Teile des Gemeindebezirks. Die Liste ist vom Gemeindevorstand 
an einem in ortsüblicher Weise bekannt zu machenden Ort während 8 Tagen 
zur Einsicht für jeden Ortseinwohner auszulegen. 
Mindestens 8 Tage vor dem Wahltag, also spätestens am 23. November, 
haben die Gemeindevorstände gemäß § 37 a. a. O. die Abgrenzung der
	        
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