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Wahlunterbezirke, den Wahlraum, Tag und Stunde der Wahl und den
Namen des Wahlleiters in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
3. Die Namen derjenigen Wahlleiter, die nicht durch das Gesetz bestimmt sind,
werden später bekannt gegeben werden (§ 16 des Gesetzes).
Weimar, den 17. September 1909.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
[85|] Il. Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
ist die Eingemeindung der Gemeinde Wenigenjena in die Stadtgemeinde Jena vom
1. Oktober d. J. ab beschlossen worden.
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Weimar, den 18. September 1909.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
[86] IV. Mit Zustimmung des Reichseisenbahnamts wird die Einreihung der
Eisenbahn von Geisa nach Taun unter die Nebenbahnen und die Anwendung der
auf die Nebenbahnen bezüglichen Bestimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebs-
ordnung vom 4. November 1904 (Reichsgesetzblatt 1904, Seite 387) auf den im
Großherzogtum liegenden Teil dieser Eisenbahn hierdurch genehmigt.
Weimar, den 18. September 1909.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
Buchdruckerel der Weimarischen Zeitung.