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B. Besondere Bedingungen für die Klassen I und II.
§ 9.
Die Unterbringung der Kranken erfolgt in der Irrenheilanstalt selbst oder in
der Nervenabteilung entweder in einem Zimmer allein (Klasse Ia) oder in einem
Zimmer mit noch einem Kranken (Klasse Ib) oder mit mehreren Kranken zusammen
(Klasse I1I). Über alle von den Kranken mitgebrachten Gegenstände ist ein Ver-
zeichnis aufzustellen und dem Inspektor in doppelter Ausfertigung zu übergeben.
Die Kranken werden, soweit ihr Zustand nicht die Verordnung einer Extradiät not-
wendig macht, an zwei verschiedenen Tischen (nach zwei verschiedenen Kostordnungen)
und zwar die Kranken in den Klassen Ia und lb am ersten Tisch, die Kranken in
der Klasse II am zweiten Tisch verpflegt.
8 10.
Die ärztliche Behandlung der Kranken erfolgt durch den Direktor der Klinik
und die ihm beigegebenen Ärzte. Das Honorar für die Behandlung ist in dem
Pensionspreis inbegriffen, nur bei Kranken J. Klasse, die dem Großherzogtum Sachsen
nicht angehören (vergl. 8 12 Abs. 2) ist der Direktor befugt, ärztliches Honorar
zu berechnen.
8 11.
Die Wartung und Pflege der Kranken erfolgt durch das hierfür angenommene
Pflege= und Wartepersonal. Die Entschädigung für Wartung ist in der Regel in
dem zu zahlenden Pensionspreis (§ 12) mit inbegriffen, nur wenn der Zustand
eines Kranken dessen besondere Abwartung nötig macht, wird solche seitens des
Direktors angeordnet und ist dann besonders mit 2,50 = für den Kalendertag zu
bezahlen.
8 12.
Für die Unterbringung der Kranken, für Lieferung von Bett- und Tischwäsche,
für ihre Ernährung, einschließlich der etwaigen Extradiät, für gewünschten seel—
sorgerischen Zuspruch, für ihre Pflege und Wartung, für die ihnen verordneten
Bäder und für Arzneien ist, soweit nicht nachstehend ein anderes bestimmt ist, ein
Pensionspreis zu bezahlen, der für Klasse la täglich 7 —#, für Klasse Ib täglich
6 MA und für Klasse II täglich 4 beträgt.