Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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B. Besondere Bedingungen für die Klassen I und II. 
§ 9. 
Die Unterbringung der Kranken erfolgt in der Irrenheilanstalt selbst oder in 
der Nervenabteilung entweder in einem Zimmer allein (Klasse Ia) oder in einem 
Zimmer mit noch einem Kranken (Klasse Ib) oder mit mehreren Kranken zusammen 
(Klasse I1I). Über alle von den Kranken mitgebrachten Gegenstände ist ein Ver- 
zeichnis aufzustellen und dem Inspektor in doppelter Ausfertigung zu übergeben. 
Die Kranken werden, soweit ihr Zustand nicht die Verordnung einer Extradiät not- 
wendig macht, an zwei verschiedenen Tischen (nach zwei verschiedenen Kostordnungen) 
und zwar die Kranken in den Klassen Ia und lb am ersten Tisch, die Kranken in 
der Klasse II am zweiten Tisch verpflegt. 
8 10. 
Die ärztliche Behandlung der Kranken erfolgt durch den Direktor der Klinik 
und die ihm beigegebenen Ärzte. Das Honorar für die Behandlung ist in dem 
Pensionspreis inbegriffen, nur bei Kranken J. Klasse, die dem Großherzogtum Sachsen 
nicht angehören (vergl. 8 12 Abs. 2) ist der Direktor befugt, ärztliches Honorar 
zu berechnen. 
8 11. 
Die Wartung und Pflege der Kranken erfolgt durch das hierfür angenommene 
Pflege= und Wartepersonal. Die Entschädigung für Wartung ist in der Regel in 
dem zu zahlenden Pensionspreis (§ 12) mit inbegriffen, nur wenn der Zustand 
eines Kranken dessen besondere Abwartung nötig macht, wird solche seitens des 
Direktors angeordnet und ist dann besonders mit 2,50 = für den Kalendertag zu 
bezahlen. 
8 12. 
Für die Unterbringung der Kranken, für Lieferung von Bett- und Tischwäsche, 
für ihre Ernährung, einschließlich der etwaigen Extradiät, für gewünschten seel— 
sorgerischen Zuspruch, für ihre Pflege und Wartung, für die ihnen verordneten 
Bäder und für Arzneien ist, soweit nicht nachstehend ein anderes bestimmt ist, ein 
Pensionspreis zu bezahlen, der für Klasse la täglich 7 —#, für Klasse Ib täglich 
6 MA und für Klasse II täglich 4 beträgt.
	        
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