Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Für Kranke, die Staatsangehörige des Großherzogtums und zur Staatssteuer 
im Großherzogtum herangezogen sind, ermäßigt sich der tägliche Pensionspreis in 
allen Klassen je um 1 A. 
Der Tag des Austrittes wird dann nicht berechnet, wenn der Kranke die 
Anstalt spätestens nach dem ersten Frühstück verläßt. 
8 13. 
Neben dem Pensionspreis sind von dem Kranken ferner (vergl. § 11) besonders 
zu erstatten die Aufwände für besonders kostspielige Medikamente, für künstliche 
Nährungsmittel, für Mineralwasser, für Delikatessen, die auf besonderen Wunsch der 
Kranken angeschafft werden, und für Spirituosen aller Art, für Verbandmittel, Bau- 
dagen, Bruchbänder, Brillen und ähnliche Hilfsmittel, für Benutzung des Röntgen- 
apparates zu Durchleuchtungs= oder Heilzwecken, für das Reinigen der Leibwäsche, 
sofern es überhaupt durch die Anstaltsverwaltung vermittelt wird. Diese Aufwände 
werden dem Kranken mit dem Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. 
Der Betrag für sonstige mit der ärztlichen Behandlung und der Verpflegung nicht 
zusammenhängende Bedürfnisse des Kranken, so z. B. für beschaffte Kleidungs= und 
Wäschestücke, für Zigarren, Beköstigung bei Spaziergängen, Rasierlöhne, wird von 
der Anstaltskasse verlegt und aus dem Vorschuß für den Kranken (8 3) bestritten. 
C. Besondere Bedingungen für die Klasse III. 
Die Unterbringung der Kranken erfolgt nur in der Irrenheilanstalt, nicht auch 
in der Nervenabteilung, in den allgemeinen Krankenräumen, ihre Verpflegung am 
dritten Tisch. 
8 14. 
Für Unterkunft, Lieferung von Anstaltskleidung, Bettwäsche und Leibwäsche, 
Ernährung einschließlich der notwendigen Extradiät, ärztliche Behandlung, gewünschten 
seelsorgerischen Zuspruch, Pflege und Wartung, Arzueien, einschließlich der als 
solche verordneten alkoholischen Getränke und Mineralbrunnen, Reinigungs= und 
Heilbäder ist für jeden Kalendertag des Verweilens eines Kranken in der Anstalt 
ein Kur= und Verpflegungsgeld in der nachstehend im § 16 festgesetzten Höhe zu 
entrichten. Der Tag der Entlassung wird dann nicht berechnet, wenn der Kranke 
die Anstalt spätestens nach dem ersten Frühstück verläßt.
	        
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