Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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D. Schlußbestimmungen. 
§ 17. 
Mit dem 1. Oktober 1909 treten die vorstehenden Bestimmungen in Kraft 
und die der Ministerialbekanntmachung vom 28. Februar 1902 — Regierungsblatt 
Seite 25 — nebst Nachtrag vom 22. September 1906 — Regierungsblatt 
Seite 319 — außer Kraft. 
Die über die Aufnahme von Kranken zwischen dem Großherzogtume und an- 
deren Bundesstaaten abgeschlossenen Vereinbarungen werden durch die gegenwärtige 
Verordnung nicht berührt. 
Weimar, den 14. September 1909. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
Ministerialbekanntmachungen. 
[89|] I. Es wird hiermit zur Kenntnis gebracht, daß der Ingenieur Heinrich 
Meyer in Gotha die Befugnis zur Vornahme von Kesselprüfungen für den 
Thüringischen Verein für Dampfkesselbetrieb erhalten hat. 
Weimar, den 23. August 1909. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt.
	        
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