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richterbezirk Wenigenjena als dritter — östlicher — Friedensrichterbezirk der Stadt
Jena bestehen bleibt.
Weimar, den 18. September 1909.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Justiz.
Rothe.
[96|] Ul. Auf Grund des § 10 des Landwirtschaftskammergesetzes vom 8. April
1909 (Regierungsblatt Seite 41) wird für die Landwirtschaftskammer in Weimar
nachstehende Wahlordnung erlassen:
Wahlordnung
für die Tandwirtschaftskammer.
Art. 1.
Zur Vorbereitung der Wahlen stellt die Landwirtschaftskammer gemeindeweise
getreunte Verzeichnisse der nach § 7 des Gesetzes Wahlberechtigten auf.
Wahlberechtigte, die Grundstücke in verschiedenen Gemeindebezirken des Groß-
herzogtums bewirtschaften, werden in der Gemeinde ihres Wohnsitzes und zwar in
dem Verzeichnis derjenigen Abteilung aufgeführt, in die sie nach der von ihnen
bewirtschafteten Gesamtfläche gehören.
Außerhalb des Großherzogtums wohnende Wahlberechtigte der obenbezeichneten
Art werden in das betreffende Verzeichnis derjeuigen Gemeinde eingetragen, in
der der größte Teil der bewirtschafteten Fläche belegen ist.
Die zur Ausstellung dieser Verzeichnisse erforderlichen Nachweisungen sind der
Landwirtschaftskammer auf deren Ersuchen, so weit sie nicht von der Weimarischen
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft aus deren Heberollen zur Verfügung gestellt
werden, von den Gemeindevorständen kostenfrei zu geben. · ·« ·