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Die Verzeichnisse sind in den Gemeinden je eine Woche lang auszulegen.
Der Vorstand der Landwirtschaftskammer macht Ort und Zeit der Auslegung
mit dem Hinzufügen bekannt, daß Einwendungen gegen die Verzeichnisse innerhalb
einer Woche nach beendeter Auslegung bei ihm anzubringen seien.
Nach Ablauf dieser Frist beschließt der Vorstand der Landwirtschaftskammer
über die erhobenen Einwendungen und stellt die Wählerliste fest.
Gegen den Beschluß steht innerhalb zweier Wochen nach Bekanntgabe die
Beschwerde an den zuständigen Bezirksdirektor offen. Dieser entscheidet endgültig.
Art. 2.
Nach erfolgter Feststellung der Wählerliste ernennt der Vorstand der Landwirt-
schaftskammer für jeden Wahlbezirk bezw. Wahlunterbezirk (Art. 3) und für die
Wahl der Wahlberechtigten jeder Abteilung je einen Wahlleiter, bestimmt Wahl-
raum, Wahltermin und Wahldaner und macht diese, sowie die Namen der Wahl-
leiter öffentlich bekannt.
Die Wahlleiter erhalten die für ihren Wahlbezirk oder Wahlunterbezirk in
Frage kommenden Wählerlisten ausgehändigt.
Art. 3.
Für die Wahl der Wahlberechtigten der ersten Abteilung werden folgende
Wahlorte festgesetzt:
Für den l. Wahlbezirk: Weimar,
„ „ IHl. » Apolda,
„ „lll. „ Eisenach,
„ „ IlV. v Triptis.
Für die Wahlberechtigten der zweiten und dritten Abteilung werden die Wahlbezirke
zum Zwecke der Stimmabgabe in Wahlunterbezirke eingeteilt.
Jeder Amtsgerichtsbezirk (§ 9 des Gesetzes) bildet einen Wahlunterbezirk.
Art. 4.
In der Wahlversammlung, die nicht öffentlich ist, führt der ernannte Wahl-
leiter (Art. 2) den Vorsitz. Es wird ein Wahlvorstand gebildet. Zu diesem
gehören außer dem Wahlleiter ein Stimmensammler und ein Schriftführer, die
von dem Wahlleiter aus der Zahl der Wahlberechtigten ernannt werden.