Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Uber die Wahlhandlung und deren Ergebnis ist ein Protokoll aufzunehmen 
und am Schlusse des Wahltermins von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu 
unterschreiben. 
Der Wahlvorstand erledigt die Wahlgeschäfte ehrenamtlich. 
Art. 5. 
Die Wahl für die Wahlberechtigten der drei Abteilungen findet in Zwischen- 
räumen von mindestens 14 Tagen und zwar in der Weise statt, daß zunächst die 
Wahl der Wahlberechtigten der dritten Abteilung, alsdann die der Wahlberechtigten 
der zweiten Abteilung und endlich die der Wahlberechtigten der ersten Abteilung erfolgt. 
Art. 6. 
Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung mittelst Stimmzettel, die den 
Namen des zu wählenden Mitgliedes und den des zu wählenden Stellvertreters 
enthalten müssen und außer in den im § 6 des Gesetzes erwähnten Fällen von 
den Stimmberechtigten persönlich abzugeben sind. 
Im Zweifelsfalle gilt der zuerst oder zuoberst auf dem Stimmzettel stehende 
Name als der des zu wählenden Mitgliedes und der darunter oder zuzweit stehende 
Name als der des zu wählenden Stellvertreters. 
Gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte gemäß § 6 des Gesetzes haben für 
jeden Wahlberechtigten, für den sie das Wahlrecht ausüben, je einen Stimmzettel 
abzugeben. 
Der Schriftführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe durch Anstreichen des 
Namens des Wahlberechtigten in der Wählerliste. 
Über die Gültigkeit der Stimnzzettel entscheidet der Wahlvorstand. Gründe 
für etwaige Beanstandungen sind in dem Wahlprotokoll anzugeben. 
Art. 7. 
Der Wahltermin wird nach Ablauf der bekanntgemachten Wahldauer geschlossen. 
Nach dem ausgesprochenen Schlusse ist eine Stimmabgabe nicht mehr zulässig. 
Die bis zum Schlusse der Wahlhandlung abgegebenen Stimmzettel werden 
mit fortlaufender Nummer versehen, ihre Zahl wird mit der Zahl der in der 
Wählerliste bezeichneten Personen verglichen und im Wahlprotokoll vermerkt. Hier-
	        
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