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Uber die Wahlhandlung und deren Ergebnis ist ein Protokoll aufzunehmen
und am Schlusse des Wahltermins von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu
unterschreiben.
Der Wahlvorstand erledigt die Wahlgeschäfte ehrenamtlich.
Art. 5.
Die Wahl für die Wahlberechtigten der drei Abteilungen findet in Zwischen-
räumen von mindestens 14 Tagen und zwar in der Weise statt, daß zunächst die
Wahl der Wahlberechtigten der dritten Abteilung, alsdann die der Wahlberechtigten
der zweiten Abteilung und endlich die der Wahlberechtigten der ersten Abteilung erfolgt.
Art. 6.
Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung mittelst Stimmzettel, die den
Namen des zu wählenden Mitgliedes und den des zu wählenden Stellvertreters
enthalten müssen und außer in den im § 6 des Gesetzes erwähnten Fällen von
den Stimmberechtigten persönlich abzugeben sind.
Im Zweifelsfalle gilt der zuerst oder zuoberst auf dem Stimmzettel stehende
Name als der des zu wählenden Mitgliedes und der darunter oder zuzweit stehende
Name als der des zu wählenden Stellvertreters.
Gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte gemäß § 6 des Gesetzes haben für
jeden Wahlberechtigten, für den sie das Wahlrecht ausüben, je einen Stimmzettel
abzugeben.
Der Schriftführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe durch Anstreichen des
Namens des Wahlberechtigten in der Wählerliste.
Über die Gültigkeit der Stimnzzettel entscheidet der Wahlvorstand. Gründe
für etwaige Beanstandungen sind in dem Wahlprotokoll anzugeben.
Art. 7.
Der Wahltermin wird nach Ablauf der bekanntgemachten Wahldauer geschlossen.
Nach dem ausgesprochenen Schlusse ist eine Stimmabgabe nicht mehr zulässig.
Die bis zum Schlusse der Wahlhandlung abgegebenen Stimmzettel werden
mit fortlaufender Nummer versehen, ihre Zahl wird mit der Zahl der in der
Wählerliste bezeichneten Personen verglichen und im Wahlprotokoll vermerkt. Hier-