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auf werden die Namen der Gewählten festgestellt und mit der auf sie gefallenen
Stimmenzahl im Wahlprotololl verzeichnet.
Art. 8.
Alsbald nach Beendigung der Wahltermine sind die Wahlprotokolle mit den
Stimmzetteln und sämtlichen zugehörigen Schriftstücken von den Wahlleitern an
den Vorstand der Landwirtschaftskammer einzusenden. Der Vorstand der Landwirt-
schaftskammer stellt das Wahlergebnis fest.
Diejenigen Personen gelten als gewählt, die die meisten Stimmen für sich
haben (einfache Stimmenmehrheit).
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Art. 9.
Der Vorstand der Landwirtschaftskammer hat das Ergebnis der Wahlen binnen
acht Tagen nach Beendigung der Wahltermine jeder Abteilung öffentlich bekannt
zu machen.
Art. 10.
Einsprüche gegen die Wahl sind binnen zweier Wochen nach der erfolgten
Veröffentlichung des Wahlergebnisses bei der Landwirtschaftskammer anzubringen,
die endgültig entscheidet und die im übrigen die Legitimation ihrer Mitglieder prüft
und darüber beschließt.
Art. 11.
Für die Wahl der ersten Landwirtschaftskammer werden die in Art. 1 dem
Vorstand der Landwirtschaftskammer zugewiesenen Aufgaben von dem Bezirksdirektor
und die diesem zugewiesenen Aufgaben von dem Staatsministerium wahrgenommen.
In den in Art. 2, 8 und 9 aufgeführten Fällen tritt erstmalig das Staats-
ministerium an die Stelle des Vorstandes der Landwirtschaftskammer.
Weimar, den 8. September 1909.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.