Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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auf werden die Namen der Gewählten festgestellt und mit der auf sie gefallenen 
Stimmenzahl im Wahlprotololl verzeichnet. 
Art. 8. 
Alsbald nach Beendigung der Wahltermine sind die Wahlprotokolle mit den 
Stimmzetteln und sämtlichen zugehörigen Schriftstücken von den Wahlleitern an 
den Vorstand der Landwirtschaftskammer einzusenden. Der Vorstand der Landwirt- 
schaftskammer stellt das Wahlergebnis fest. 
Diejenigen Personen gelten als gewählt, die die meisten Stimmen für sich 
haben (einfache Stimmenmehrheit). 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
Art. 9. 
Der Vorstand der Landwirtschaftskammer hat das Ergebnis der Wahlen binnen 
acht Tagen nach Beendigung der Wahltermine jeder Abteilung öffentlich bekannt 
zu machen. 
Art. 10. 
Einsprüche gegen die Wahl sind binnen zweier Wochen nach der erfolgten 
Veröffentlichung des Wahlergebnisses bei der Landwirtschaftskammer anzubringen, 
die endgültig entscheidet und die im übrigen die Legitimation ihrer Mitglieder prüft 
und darüber beschließt. 
Art. 11. 
Für die Wahl der ersten Landwirtschaftskammer werden die in Art. 1 dem 
Vorstand der Landwirtschaftskammer zugewiesenen Aufgaben von dem Bezirksdirektor 
und die diesem zugewiesenen Aufgaben von dem Staatsministerium wahrgenommen. 
In den in Art. 2, 8 und 9 aufgeführten Fällen tritt erstmalig das Staats- 
ministerium an die Stelle des Vorstandes der Landwirtschaftskammer. 
Weimar, den 8. September 1909. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen.
	        
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