Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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1. 
Es sind an Stelle des § 7 drei Paragraphen zu bilden, die folgenden 
Wortlaut haben: 
§ 7. 
Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, dem durch gericht- 
liche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind. 
8 7a. 
Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zah- 
lung der Gebühren und Auslagen (8 7) erlischt, insoweit eine Aufhebung 
oder Abänderung der Entscheidung erfolgt. 
Die Zurückzahlung bereits bezahlter Beträge findet, soweit der Ge- 
bührenansatz bestehen bleibt, nicht statt. 
§ 7b. 
In Ermangelung einer gerichtlichen Entscheidung über die Kosten des 
Verfahrens ist, soweit nicht ein anderes in diesem Gesetze bestimmt ist, bei 
Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, der Antragsteller, bei Ge- 
schäften, die von Amtswegen vorzunehmen sind, derjenige, dessen Interesse 
dabei wahrgenommen wird, zur Zahlung der Kosten verpflichtet. 
2. 
Die Nr. 4 im § 11 ist dadurch zu ergänzen, daß hinter dem Worte 
„Schulen“ eingefügt werden die Worte: 
„die Gesamtuniversität Jena“. 
In § 11 Nr. 5 werden die Worte: 
„der Vorschrift des §7 Nr. 5 des Einkommensteunergesetzes vom 2. Juni 1897“ 
durch die Worte: 
„der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes“ 
ersetzt. 
3. 
In § 13 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte: 
„Gebühren in Grund= und Hypothekensachen (Siebenter Abschnitt)“ 
die Worte:
	        
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