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1.
Es sind an Stelle des § 7 drei Paragraphen zu bilden, die folgenden
Wortlaut haben:
§ 7.
Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, dem durch gericht-
liche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind.
8 7a.
Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zah-
lung der Gebühren und Auslagen (8 7) erlischt, insoweit eine Aufhebung
oder Abänderung der Entscheidung erfolgt.
Die Zurückzahlung bereits bezahlter Beträge findet, soweit der Ge-
bührenansatz bestehen bleibt, nicht statt.
§ 7b.
In Ermangelung einer gerichtlichen Entscheidung über die Kosten des
Verfahrens ist, soweit nicht ein anderes in diesem Gesetze bestimmt ist, bei
Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, der Antragsteller, bei Ge-
schäften, die von Amtswegen vorzunehmen sind, derjenige, dessen Interesse
dabei wahrgenommen wird, zur Zahlung der Kosten verpflichtet.
2.
Die Nr. 4 im § 11 ist dadurch zu ergänzen, daß hinter dem Worte
„Schulen“ eingefügt werden die Worte:
„die Gesamtuniversität Jena“.
In § 11 Nr. 5 werden die Worte:
„der Vorschrift des §7 Nr. 5 des Einkommensteunergesetzes vom 2. Juni 1897“
durch die Worte:
„der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes“
ersetzt.
3.
In § 13 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte:
„Gebühren in Grund= und Hypothekensachen (Siebenter Abschnitt)“
die Worte: