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Für die vorstehend unter Nr. 1 bis 4 bezeichneten Beurkundungen
wird eine besondere Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig das zu Grunde
liegende Rechtsgeschäft beurkundet wird.
8 436b.
In Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldsachen werden neben
der Gebühr für die Beurkundung des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts
besondere Gebühren für die Beurkundung der Bürgschaftsleistung eines Ehe-
gatten, für die Beurkundung einer Vollmacht zum Geldempfang oder für
die Ausstellung eines Zeugnisses darüber, daß der beigebrachte Würderungs-
schein von den verpflichteten Ortstaxatoren herrührt, nicht erhoben.
18.
In § 44 Abs. 2 werden die Worte „§8 40 bis 43“ ersetzt durch die Worte:
„S 40 bis 43 a“.
19.
1. In § 46 Abs. 2 Zeile 1 ist das Wort „gegenseitigen“ zu ersetzen durch
„zweiseitigen“.
2. Dem § 46 ist als Abs. 7 folgende neue Bestimmung anzufügen:
„Bei einer Generalvollmacht sowohl wie bei einer sonstigen Vollmacht
ist der Wert höchstens auf 50000 = anzunehmen. Bei einer von
mehreren ausgestellten Vollmacht ist für den einzelnen nur dessen Anteil
maßgebend.“
20.
Der § 47 erhält folgende Fassung:
Für die Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich
abgefaßten Erklärung oder eines schriftlich abgefaßten Vertrags kommt nur
die Hälfte der Gebühr in Ansatz, die für die Beurkundung der Erklärung
oder des Vertrags zu berechnen sein würde.
Werden bei der Anerkennung ergänzende oder abändernde Erklärungen
beurkundet, so sind für die Beurkundung dieser Erklärungen nach deren
Werte zusätzlich die dafür bestimmten Gebühren zu erheben. Sind die
Ergänzungen oder Abänderungen unwesentlich, so ist von der Erhebung
zusätzlicher Gebühren abzusehen.