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Für die Wiederabnahme der angelegten Siegel (Entsiegelung) kommt
neben den nach Abs. 1, 2 zu erhebenden Gebühren eine besondere Gebühr
nicht in Ansatz. Beschränkt sich die Tätigkeit des Gerichts auf die Ent-
siegelung, so werden dafür zwei Zehnteile der im Tarif A bestimmten
Gebühr erhoben.
32.
Der § 59 wird dahin geändert:
a) In Abs. 1 treten an Stelle des Worts:
„Wechselprotesten“
die Worte:
„Wechsel= oder Scheckprotesten“.
b) An die Stelle der bisherigen Abs. 2, 3 und 4 treten folgende Bestimmungen:
Die Gebühr für Aufnahme eines Wechselprotestes ist auch dann in
Ansatz zu bringen, wenn der Protestbeamte zwecks einer Protesterhebung
die Person, gegen welche der Wechsel zu protestieren war, aufgesucht, die
Erhebung des Wechselprotestes sich aber durch Zahlung oder in anderer
Weise erledigt hat. Auf die Aufnahme von Schechprotesten findet diese
Vorschrift entsprechende Anwendung.
Die Gebühr erhöht sich für jeden Weg, der zwecks Nachfrage nach
dem Geschäftslokal oder der Wohnung bei der Polizeibehörde des Orts unter-
nommen werden muß (Art. 91 Abs. 3 Schlußsatz der Wechselordnung,
* 16 Abs. 2 des Scheckgesetzes) oder behufs Aufsuchung einer Notadresse
oder Aufnahme einer Interventionserklärung sich nötig macht, um zwei
Zehnteile der in Abs. 1 bestimmten Sätze, mindestens aber um 50 Pfennig.
33.
Der § 64 wird dahin geändert:
a) Unter Nr. 2 werden hinter dem Worte:
„zusteht“
die Worte eingeschaltet:
„einschließlich der Beurkundung der Unterwerfung unter die sofortige
Zwangsvollstreckung“.
b) Der Abs. 2 des § 64 (bisher Nr. 4, 5) wird gestrichen.