Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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34. 
An die Stelle des § 65 treten folgende Vorschriften: 
Für die Eintragungen in das Handelsregister werden folgende Ge- 
bühren erhoben: 
1. Bei Einzelkaufleuten: 
a) für die Eintragung der Firma, 
wenn der Jahresertrag des andelsgescha fts den Betrag 
von 1500 Mark nicht übersteigt . .. 10 Mark; 
bei einem Ertrag über 1500 Mark bis Oinschüehich 
4000 Mark 20 Mark; 
bei einem Ertrag über 4000 Mart bis einschließlich 
10000 Mark 30 Mark; 
bei einem Ertrag über 10000 Mark bis zuibuc 
20 000 Mark 50 Mark; 
bei einem Ertrag über 20000 Mark 100 Markz; 
b) für jede spätere Eintragung die Hälfte der Sätze unter u. 
2. Bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Versicherungs- 
voereinen auf Gegenseitigkeit sowie bei den handeltreibenden juristischen 
Personen, deren Eintragung nach § 33 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zu 
erfolgen hat: 
a) für die Eintragung der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen 
Person das Zweifache der Sätze unter Nr. 1a; 
b) für jede spätere Eintragung die Sätze unter Nr. 1a. 
In den Fällen unter Nr. 1, 2 gilt als Jahresertrag des Handels- 
geschäfts der Ertrag, der nach Art und Umfang des Geschäfts für das 
nächste Jahr zu erwarten ist, bei Löschungen der Ertrag, der im letzten 
Jahr erzielt worden ist. Bei Bemessung des Ertrags entscheidet das Ge- 
richt unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der etwa von den 
Beteiligten beigebrachten Unterlagen, nach freiem Ermessen. 
3. Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung: 
a) für die Eintragung der Gesellschaft das Zweifache der im Tarif X be- 
stimmten Gebühr; 
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