Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Gebühren nur einmal in Ansatz. Liegen die Grundstücke in verschiedenen Amts- 
gerichtsbezirken, so wird die Gebühr bei dem Amtsgericht erhoben, das die erste 
Eintragung, Vormerkung oder Löschung vorgenommen hat. Bei den anderen 
Amtsgerichten werden nur die Auslagen berechnet. Grundstücke, die außer- 
halb des Gebiets des Großherzogtums liegen, bleiben außer Betracht. 
72. 
a) In § 131 Abs. 2 kommt nach „berechnet“ statt des Kommas ein Punkt. 
Die Worte „so insbesondere für die Beurkundung des zu Grunde liegenden Ver- 
trags“ werden gestrichen. 
b) In § 131 Abs. 3 treten an die Stelle der Worte: 
„die in § 132 bestimmte Gebühr“ 
die Worte: 
„die in § 70 Abs. 1 bestimmte Gebühr“. 
c) Als § 131a wird folgende Bestimmung eingestellt: 
Auf die in den §§ 119ff. bestimmten Gebühren werden angerechnet: 
1. die Gebühren, die nach § 43 a Abs. 1 Nr. 4 bei einem anderen Groß- 
herzoglichen Gericht in Ansatz gebracht worden sind; 
2. die Gebühren für die Beurkundung des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts 
oder für die Beurkundung nachträglicher ergänzender oder abändernder Be- 
stimmungen, falls diese Gebühren bei demselben oder einem anderen Groß- 
herzoglichen Gericht in Ansatz gebracht worden sind. 
Sind die in Abs. 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Gebühren höher als die 
in den §§ 119 ff. bestimmten Gebühren, so werden diese auf jene Gebühren 
angerechnet. 
73. 
Der 8 132 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Für die Erteilung von Abschriften, Auszügen und Bescheinigungen 
aus den Hypothekenbüchern oder den Grund= und Hypothekenakten werden 
die in § 70 bestimmten Gebühren erhoben. 
Für die Vorlegung eines Hypothekenbuchfoliums wird die in § 71 
bestimmte Gebühr erhoben. Mehrere Folien desselben Eigentümers gelten 
im Sinne dieser Vorschrift als ein Folium.
	        
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