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Gebühren nur einmal in Ansatz. Liegen die Grundstücke in verschiedenen Amts-
gerichtsbezirken, so wird die Gebühr bei dem Amtsgericht erhoben, das die erste
Eintragung, Vormerkung oder Löschung vorgenommen hat. Bei den anderen
Amtsgerichten werden nur die Auslagen berechnet. Grundstücke, die außer-
halb des Gebiets des Großherzogtums liegen, bleiben außer Betracht.
72.
a) In § 131 Abs. 2 kommt nach „berechnet“ statt des Kommas ein Punkt.
Die Worte „so insbesondere für die Beurkundung des zu Grunde liegenden Ver-
trags“ werden gestrichen.
b) In § 131 Abs. 3 treten an die Stelle der Worte:
„die in § 132 bestimmte Gebühr“
die Worte:
„die in § 70 Abs. 1 bestimmte Gebühr“.
c) Als § 131a wird folgende Bestimmung eingestellt:
Auf die in den §§ 119ff. bestimmten Gebühren werden angerechnet:
1. die Gebühren, die nach § 43 a Abs. 1 Nr. 4 bei einem anderen Groß-
herzoglichen Gericht in Ansatz gebracht worden sind;
2. die Gebühren für die Beurkundung des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts
oder für die Beurkundung nachträglicher ergänzender oder abändernder Be-
stimmungen, falls diese Gebühren bei demselben oder einem anderen Groß-
herzoglichen Gericht in Ansatz gebracht worden sind.
Sind die in Abs. 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Gebühren höher als die
in den §§ 119 ff. bestimmten Gebühren, so werden diese auf jene Gebühren
angerechnet.
73.
Der 8 132 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Für die Erteilung von Abschriften, Auszügen und Bescheinigungen
aus den Hypothekenbüchern oder den Grund= und Hypothekenakten werden
die in § 70 bestimmten Gebühren erhoben.
Für die Vorlegung eines Hypothekenbuchfoliums wird die in § 71
bestimmte Gebühr erhoben. Mehrere Folien desselben Eigentümers gelten
im Sinne dieser Vorschrift als ein Folium.