Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Für die Vorlegung der Grund= oder Hypothekenakten wird für jeden 
Aktenband die in § 71 bestimmte Gebühr erhoben. 
74. 
Der § 133 erhält folgende Fassung: 
Für die Entscheidung der Unterpfandsbehörde über einen Antrag auf 
Feststellung der Unschädlichkeit gemäß der §§ 162 ff., 172, 173 des Aus- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch einschließlich des vorauf- 
gegangenen Verfahrens werden drei Zehnteile der Sätze des § 8 des deutschen 
Gerichtskostengesetzes, mindestens aber 1 Mark, erhoben. 
75. 
In § 135 werden die Worte „des Grund= und Hypothekenwesens“ durch die 
Worte: „des Ubereignungs= und Hypothekenwesens“ ersetzt. 
76. 
In § 136 wird 
a) in Nr. 1 das Wort: 
„Verhandlungen“ ersetzt durch die Worte: 
„gerichtlichen Handlungen“; 
b) die Nr. 2 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
für gerichtliche Handlungen, die den Erwerb von Grundstücken oder Grund- 
stücksteilen durch Gemeinden zur Herstellung von Wegen, Plätzen oder anderen 
dem öffentlichen Verkehre dienenden Anlagen betreffen, sowie für die zu 
gleichem Zweck erfolgende Teilung von Gemeindegrundstücken. 
c) § 136 Nr. 3 wird gestrichen und durch folgenden 
8 136a ersetzt: 
Für die in einem Zwangsversteigerungs= oder Zwangsverwaltungs- 
verfahren vom Vollstreckungsgerichte veranlaßte Tätigkeit der Unterpfands- 
behörde werden Gebühren nicht erhoben. Jedoch kommen im Zwangs- 
versteigerungsverfahren für die ÜUbereignung des versteigerten Grundstücks auf 
den Ersteher sowie für die Eintragung der Hypothek für die Forderung gegen 
1909 53
	        
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