Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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durch die Worte: 
„die in Abs. 1, 2, 3 bestimmte Gebühr“ 
ersetzt. 
In § 151 wird 
a) in Nr. 1 Abs. 1 und ebenso in Nr. 2 Abs. 1 das Zitat „§5 150 Abs. 1 
Nr. 2" ersetzt durch das Zitat: 
„§ 150 Abs. 2 Nr. 1“; 
b) in Nr. 2 Abs. 2 das Zitat „§ 150 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt durch das Zitat: 
„§ 150 Abs. 1“; · 
o)iuNr.3dasZitat»§150Abs.lNr.3«ersetztdurchdasZitat: 
„§ 150 Abs. 2 Nr. 3“. 
80. 
81. 
In § 155 erhalten die Eingangsworte des Abs. 3 folgende Fassung: 
Abweichende Vereinbarungen unter den Bundesstaaten sowie abweichende 
Bestimmungen 
82. 
„In 8 1859 Abs. 1 ist hinter den Worten „stattgefunden hat“ fortzufahren: 
. . .. so werden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, zwei Zehnteile der 
Gebühr erhoben, die für die beantragte Entscheidung, Verhandlung oder 
sonstige Verrichtung zu erheben sein würde. Als Zurücknahme eines An— 
trags gilt es auch, wenn ein Grundstückserwerber seine Ausprüche aus dem 
dem Gerichte bereits zur Bestätigung eingereichten Veräußerungsvertrage vor 
Erteilung der Bestätigung an einen Dritten abtritt“. 
83. 
In § 161 treten an die Stelle der Worte: 
„in den Fällen des § 159 bis zu ein Zehnteil, in den Fällen des § 160 
bis zu fünf Zehnteile“ 
die Worte: 
„in den Fällen des § 159 bis zu zwei Zehnteilen, in den Fällen des 
§ 160 bis zu fünf Zehnteilen“. 
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