Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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84. 
a) In § 164 erhält der Abs. 1 Satz 1 am Schlusse folgende Fassung: 
Termin kann das Gericht die Erhebung einer besonderen Ge- 
bühr in Höhe von 1 Mark bis 20 Mark beschließen. · 
b) Satz 2 des Abs. 1 fällt weg. 
85. 
a) In § 165 treten in Satz 1 an die Stelle der Worte: 
„die besondere Erhebung einer Gebühr in Höhe von drei Zehnteilen der 
Gebühr des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes“ 
die Worte: 
„die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 1 Mark bis 20 Mark“. 
b) Satz 2 des § 165 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Diese Gebühr nebst den entstandenen Auslagen fällt dem Beteiligten 
oder seinem Vertreter zur Last. 
86. 
An die Stelle des § 168 treten folgende Vorschriften: 
In der Beschwerdeinstanz werden von dem Werte des Beschwerde- 
gegenstands drei Zehnteile der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes 
bestimmten Gebühr erhoben. Auf die Festsetzung des Werts des Beschwerde- 
gegenstands findet, sofern ein bestimmter Geldwert nicht erhellt, die Vor- 
schrift des § 34 Abs. 1 entsprechende Anwendung. 
Im Falle der Zurücknahme der Beschwerde wird ein Zehnteil der 
Gebühr erhoben, die im Falle der Verwerfung der Beschwerde zu erheben 
gewesen wäre. 
87. 
Der § 169 wird dahin geändert: 
a) In Abs. 3 werden die Worte „der in dem § 168 bestimmten Gebühren“ 
ersetzt durch die Worte: 
„der in § 168 Abs. 1 bestimmten Gebühr“. 
b) Abs. 5 wird gestrichen. Dafür wird als § 169 a folgende Vorschrift eingestellt: 
Die Vorschriften der §§ 168, 169 gelten auch für die weitere Beschwerde.
	        
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