338
84.
a) In § 164 erhält der Abs. 1 Satz 1 am Schlusse folgende Fassung:
Termin kann das Gericht die Erhebung einer besonderen Ge-
bühr in Höhe von 1 Mark bis 20 Mark beschließen. ·
b) Satz 2 des Abs. 1 fällt weg.
85.
a) In § 165 treten in Satz 1 an die Stelle der Worte:
„die besondere Erhebung einer Gebühr in Höhe von drei Zehnteilen der
Gebühr des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes“
die Worte:
„die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 1 Mark bis 20 Mark“.
b) Satz 2 des § 165 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Diese Gebühr nebst den entstandenen Auslagen fällt dem Beteiligten
oder seinem Vertreter zur Last.
86.
An die Stelle des § 168 treten folgende Vorschriften:
In der Beschwerdeinstanz werden von dem Werte des Beschwerde-
gegenstands drei Zehnteile der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes
bestimmten Gebühr erhoben. Auf die Festsetzung des Werts des Beschwerde-
gegenstands findet, sofern ein bestimmter Geldwert nicht erhellt, die Vor-
schrift des § 34 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Im Falle der Zurücknahme der Beschwerde wird ein Zehnteil der
Gebühr erhoben, die im Falle der Verwerfung der Beschwerde zu erheben
gewesen wäre.
87.
Der § 169 wird dahin geändert:
a) In Abs. 3 werden die Worte „der in dem § 168 bestimmten Gebühren“
ersetzt durch die Worte:
„der in § 168 Abs. 1 bestimmten Gebühr“.
b) Abs. 5 wird gestrichen. Dafür wird als § 169 a folgende Vorschrift eingestellt:
Die Vorschriften der §§ 168, 169 gelten auch für die weitere Beschwerde.