Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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88. 
In § 170 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „in Höhe von fünf Zehnteilen 
der vollen für das Geschäft bestimmten Gebühr, jedoch nicht unter 1 Mark und 
nicht über 10 Mark ersetzt durch die Worte: 
„in Höhe von 1 Mark bis 10 Mark“. 
Im Abs. 1 ist das Wort „Zusatzgebühr“ zu streichen, im Abs. 3 und im 
Abs. 4 durch das Wort „Zuschlagsgebühr“ zu ersetzen. 
89. 
Der § 172 erhält folgende Fassung: 
Werden Urkunden und Akten auf besonderen Antrag aufgesucht, so 
wird hierfür, einschließlich einer etwaigen Vorlegung zur Einsicht, soweit 
nicht ein anderes bestimmt ist, eine Gebühr von 50 Pfennig für jeden 
Aktenband erhoben. 
90. 
Der § 175 wird dahin geändert: 
a) Nr. 3 erhält folgende Fassung: 
3. die Telegraphengebühren und die im Fer nverkehre zu entrichtenden Fern- 
sprechgebühren. 
b) In Nr. 9 werden die Worte „nach Maßgabe der im Verwaltungswege zu 
erlassenden näheren Bestimmungen“ gestrichen. 
91. 
In § 176 Abs. 2 wird der erste Satz durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Auf die Berechnung der Schreibgebühren finden die Vorschriften des 
deutschen Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung. 
92. 
In § 178 Abs. 1 sind die Worte „auch in allen nicht durch die deutschen 
Prozeßordnungen betroffenen gerichtlichen Angelegenheiten“ zu streichen.
	        
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