Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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93. 
In den 88 180, 199, 200 Abs. 1 und § 201 sind die Worte: „des Ge- 
setzes vom 11. April 1894“ zu ersetzen durch die Worte: „des Gesetzes vom 
11. April 1894 „ 
28. Februar 1900 
  
94. 
Der § 181 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: 
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung in Zwangsvollstreckungs-, 
Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungssachen. 
95. 
Der § 190 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: 
Die Vorschriften in § 113 Abs. 2, 4 finden entsprechende Anwendung. 
96. 
Der § 194 wird gestrichen. 
97. 
In dem § 195 Abs. 2 werden die Worte: 
„zwanzig Mark“. 
durch die Worte: 
„10 Mark bis 20 Mark“ 
ersetzt. 
8 98. 
Als 8 198a wird hinter § 198 folgende Bestimmung eingestellt: 
Insoweit das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, treten für die 
§8§ 188 bis 198 an die Stelle der Vorschriften des Gesetzes vom 6. De- 
zember 1899 über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen 
die entsprechenden Vorschriften des Reichsgesetzes über die Zwangsversteige- 
rung und die Zwangsverwaltung und des zur Ausführung ergangenen Landes- 
gesetzes. 
99. 
Hinter § 199 werden als § 199#.a folgende Vorschriften eingestellt: 
Die näheren Bestimmungen über den Ansatz der Transport= und der Haft- 
kosten bleiben dem Staatsministerium vorbehalten.
	        
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