340
93.
In den 88 180, 199, 200 Abs. 1 und § 201 sind die Worte: „des Ge-
setzes vom 11. April 1894“ zu ersetzen durch die Worte: „des Gesetzes vom
11. April 1894 „
28. Februar 1900
94.
Der § 181 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung in Zwangsvollstreckungs-,
Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungssachen.
95.
Der § 190 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
Die Vorschriften in § 113 Abs. 2, 4 finden entsprechende Anwendung.
96.
Der § 194 wird gestrichen.
97.
In dem § 195 Abs. 2 werden die Worte:
„zwanzig Mark“.
durch die Worte:
„10 Mark bis 20 Mark“
ersetzt.
8 98.
Als 8 198a wird hinter § 198 folgende Bestimmung eingestellt:
Insoweit das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, treten für die
§8§ 188 bis 198 an die Stelle der Vorschriften des Gesetzes vom 6. De-
zember 1899 über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
die entsprechenden Vorschriften des Reichsgesetzes über die Zwangsversteige-
rung und die Zwangsverwaltung und des zur Ausführung ergangenen Landes-
gesetzes.
99.
Hinter § 199 werden als § 199#.a folgende Vorschriften eingestellt:
Die näheren Bestimmungen über den Ansatz der Transport= und der Haft-
kosten bleiben dem Staatsministerium vorbehalten.