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Bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe stehen nach eingetretener
Rechtskraft des Urteils die voraussichtlichen Kosten der Strafvollstreckung
einem fälligen Kostenvorschusse gleich.
100.
Der § 202 erhält folgende Fassung:
8 202.
Die Vorschriften der 88 1, 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürger—
lichen Gesetzbuche finden auf dieses Gesetz Anwendung.
101.
An die Stelle der 88 203 und 204 tritt folgende Bestimmung:
8 203.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf die vor seinem
Inkrafttreten begonnenen, noch nicht erledigten gerichtlichen Angelegenheiten
Anwendung.
Sind in einer solchen Angelegenheit bereits Kosten nach den bisherigen
Vorschriften in Ansatz gekommen, so wird deren Betrag auf die nach diesem
Gesetze zu erhebenden Kosten in Anrechnung gebracht. Eine Anrechnung der
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Vormundschafts= oder anderen Ver-
mögensverwaltungs-Angelegenheiten für die Rechnungslegung oder Verwaltung
erhobenen Gebühren findet jedoch insoweit nicht statt, als diese Gebühren nach
Verwaltungs= oder Rechnungsjahren berechnet sind.
Art. II.
Hinter dem siebenten Abschnitte des ersten Teils des Gerichtskostengesetzes
wird unter der Überschrift:
„Grundbuchsachen“
ein neuer Abschnitt eingeschaltet, dessen Bestimmungen, wie folgt, lauten: