8 137c.
Im Falle des Austausches eines Grundstücks oder mehrerer Grund—
stücke gegen ein oder mehrere andere Grundstücke wird die Gebühr nur
einmal nach dem Werte des einen Tauschgegenstands und bei verschiedenem
Werte der beiden Tauschgegenstände nach dem höheren Werte berechnet.
Schuldner der Gebühr ist der Erwerber des höher bewerteten Tausch-
gegenstands. Neben ihm haftet bis zu dem Betrage, der nach dem Werte
des anderen Tauschgegenstands zu erheben gewesen wäre, dessen Erwerber
als Gesamtschuldner.
Liegen die Grundstücke in verschiedenen Grundbuchamtsbezirken, so
wird die Gebühr bei dem Grundbuchamt erhoben, das die erste Ein-
tragung vornimmt. Bei den anderen Grundbuchämtern werden nur die
Auslagen berechnet.
Grundstücke, die außerhalb des Gebiets des Großherzogtums liegen,
bleiben außer Betracht.
– 137d.
Erfolgt die Eintragung des Eigentümers auf Grund eines im
Zwangsversteigerungsverfahren erteilten Zuschlags, so ist der Berechnung
der Gebühr das Gebot zu Grunde zu legen, für welches der Zuschlag
erteilt ist, unter Hinzurechnung des Werts der nicht erlöschenden Rechte.
Sind bei der Zwangsversteigerung eines Bruchteils eines Grund-
stücks vom Ersteher Rechte mit zu übernehmen, die sich auf das ganze
Grundstück erstrecken, so kommt von deren Werte nur der Teil in Zu-
rechnung, der auf den versteigerten Bruchteil nach dem Verhältnisse des
Werts des ganzen Grundstücks entfällt. Diese Vorschrift findet ent-
sprechende Anwendung bei der Versteigerung eines von mehreren mit einer
Gesamthypothek belasteten Grundstücken.
Ist das erzielte Gebot unverhältnismäßig niedrig, so hat das Grund-
buchamt einen angemessenen Betrag zu bestimmen, der der Gebühren-
berechnung zu Grunde zu legen ist. Der Betrag darf die in den Ver-
steigerungsbedingungen angegebene Würderungssumme nicht übersteigen.
Vor der Entscheidung ist der Kostenschuldner zu hören.
Wird bei der Zwangsversteigerung zwecks Aufhebung einer Gemein-
schaft das Grundstück einem der bisherigen Gemeinschafter zugeschlagen,
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