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8 137i.
Die Entgegennahme der Auflassungserklärung oder die Beurkundung Slalursslung der
des Antrags auf Eintragung kann von einer vorgängigen Sicherstellung
der Staatskasse wegen der Kosten der Eintragung abhängig gemacht
werden. Über Erinnerungen gegen derartige Anordnungen wird im Auf-
sichtsweg entschieden.
§ 137 k.
Für die Beurkundung und Eintragung der Teilung eines Grund= Grundstücksteilung.
stücks werden drei Zehnteile der in § 137 bestimmten Gebühr erhoben.
Diese Gebühr wird auch erhoben für die Beurkundungen und Eintragungen,
die aus Anlaß der Zerschlagung gebundener (geschlossener) Güter, ein-
schließlich der Rittergüter und der vormaligen Lehngüter, sowie aus Anlaß
der Abtrennung einzelner Grundstücke aus solchen Gütern erfolgen. Auf
die Berechnung des Werts findet die Vorschrift in § 34 Abs. 1 ent-
sprechende Anwendung.
Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn und insoweit gleichzeitig eine
Eigentumsveränderung stattfindet.
Wird ein an einem Grundstücke bestehendes Miteigentum durch
Teilung in Natur unter die bisherigen Miteigentümer (§ 752 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) aufgehoben, so wird die nach Abs. 1 Satz 1 berechnete
Gebühr auf die einzelnen Erwerber der Teilstücke nach dem Verhältnisse
des Werts der letzteren verteilt.
§ 1371.
Werden mehrere Grundstücke dadurch zu einem Grundstücke vereinigt, Grundstücksvereinigung.
daß der Eigentümer sie als ein Grundstück eintragen läßt, so werden drei
Zehnteile der im Tarife B bestimmten Gebühr erhoben.
Wird ein Grundstück dadurch zum Bestandteil eines anderen Grund-
stücks gemacht, daß der Eigentümer es diesem zuschreiben läßt, so werden
fünf Zehnteile der im Tarife B bestimmten Gebühr erhoben.
Auf die Berechnung des Werts findet die Vorschrift in § 34 Abs. 1
entsprechende Anwendung.
Für die erforderlichen Beurkundungen kommt eine besondere Gebühr
nicht in Ansatz.