Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 137i. 
Die Entgegennahme der Auflassungserklärung oder die Beurkundung Slalursslung der 
des Antrags auf Eintragung kann von einer vorgängigen Sicherstellung 
der Staatskasse wegen der Kosten der Eintragung abhängig gemacht 
werden. Über Erinnerungen gegen derartige Anordnungen wird im Auf- 
sichtsweg entschieden. 
§ 137 k. 
Für die Beurkundung und Eintragung der Teilung eines Grund= Grundstücksteilung. 
stücks werden drei Zehnteile der in § 137 bestimmten Gebühr erhoben. 
Diese Gebühr wird auch erhoben für die Beurkundungen und Eintragungen, 
die aus Anlaß der Zerschlagung gebundener (geschlossener) Güter, ein- 
schließlich der Rittergüter und der vormaligen Lehngüter, sowie aus Anlaß 
der Abtrennung einzelner Grundstücke aus solchen Gütern erfolgen. Auf 
die Berechnung des Werts findet die Vorschrift in § 34 Abs. 1 ent- 
sprechende Anwendung. 
Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn und insoweit gleichzeitig eine 
Eigentumsveränderung stattfindet. 
Wird ein an einem Grundstücke bestehendes Miteigentum durch 
Teilung in Natur unter die bisherigen Miteigentümer (§ 752 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs) aufgehoben, so wird die nach Abs. 1 Satz 1 berechnete 
Gebühr auf die einzelnen Erwerber der Teilstücke nach dem Verhältnisse 
des Werts der letzteren verteilt. 
§ 1371. 
Werden mehrere Grundstücke dadurch zu einem Grundstücke vereinigt, Grundstücksvereinigung. 
daß der Eigentümer sie als ein Grundstück eintragen läßt, so werden drei 
Zehnteile der im Tarife B bestimmten Gebühr erhoben. 
Wird ein Grundstück dadurch zum Bestandteil eines anderen Grund- 
stücks gemacht, daß der Eigentümer es diesem zuschreiben läßt, so werden 
fünf Zehnteile der im Tarife B bestimmten Gebühr erhoben. 
Auf die Berechnung des Werts findet die Vorschrift in § 34 Abs. 1 
entsprechende Anwendung. 
Für die erforderlichen Beurkundungen kommt eine besondere Gebühr 
nicht in Ansatz.
	        
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