Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn und insoweit gleichzeitig eine 
Eigentumsveränderung stattfindet, oder wenn nach dem Zeugnisse des 
Vermessungsamts die Vereinigung der Grundstücke in den Fällen von 
Abs. 1, 2 im öffentlichen Interesse liegt. 
8 137m. 
alkntan von Be- Für die Eintragung einer Belastung des Grundstücks mit einem 
Rechte wird eine Gebühr in Höhe von drei Zehnteilen vom Hundert des 
Werts erhoben. Dies gilt auch für die Eintragung des Rechts des Nach- 
erben sowie für die Eintragung der in § 1010 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs bezeichneten, im Falle des Miteigentums getroffenen Bestimmungen. 
Die für die Eintragung des Rechts des Nacherben in Ansatz gebrachte 
Gebühr kommt, wenn später der Nacherbe als Eigentümer eingetragen 
wird, auf die Gebühr für diese Eintragung in Anrechnung. 
8 137 n. 
Für die Eintragung einer bei der Veräußerung eines Grundstücks 
zu Gunsten des bisherigen Eigentümers oder seiner Abkömmlinge, Vor- 
fahren oder seines Ehegatten vorbehaltenen Hypothek, Grundschuld oder 
Rentenschuld werden nur fünf Zehnteile der in § 137m bestimmten 
Gebühr erhoben. 
Das Gleiche gilt, wenn ein Erblasser einem seiner in Abs. 1 ge- 
nannten Angehörigen in einer Verfügung von Todeswegen eine Hypothek, 
Grundschuld oder Rentenschuld an einem Nachlaßgrundstück eingeräumt hat. 
§ 1370. 
Eintragung der Fidei- Für die Eintragung der Fideikommißeigenschaft eines Grundstücks 
kommißeigenschaft eines . » « . s. . 
Grundstücks. Eintragung wird eine Gebühr in Höhe von zwei vom Hundert des Werts des Grund- 
eines Nachfolgeberechtig= stücks berechnet. 
Für die Eintragung eines Nachfolgeberechtigten kommt ein Zehnteil 
der in Abs. 1 bestimmten Gebühr in Ansatz.
	        
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