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Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn und insoweit gleichzeitig eine
Eigentumsveränderung stattfindet, oder wenn nach dem Zeugnisse des
Vermessungsamts die Vereinigung der Grundstücke in den Fällen von
Abs. 1, 2 im öffentlichen Interesse liegt.
8 137m.
alkntan von Be- Für die Eintragung einer Belastung des Grundstücks mit einem
Rechte wird eine Gebühr in Höhe von drei Zehnteilen vom Hundert des
Werts erhoben. Dies gilt auch für die Eintragung des Rechts des Nach-
erben sowie für die Eintragung der in § 1010 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs bezeichneten, im Falle des Miteigentums getroffenen Bestimmungen.
Die für die Eintragung des Rechts des Nacherben in Ansatz gebrachte
Gebühr kommt, wenn später der Nacherbe als Eigentümer eingetragen
wird, auf die Gebühr für diese Eintragung in Anrechnung.
8 137 n.
Für die Eintragung einer bei der Veräußerung eines Grundstücks
zu Gunsten des bisherigen Eigentümers oder seiner Abkömmlinge, Vor-
fahren oder seines Ehegatten vorbehaltenen Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld werden nur fünf Zehnteile der in § 137m bestimmten
Gebühr erhoben.
Das Gleiche gilt, wenn ein Erblasser einem seiner in Abs. 1 ge-
nannten Angehörigen in einer Verfügung von Todeswegen eine Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld an einem Nachlaßgrundstück eingeräumt hat.
§ 1370.
Eintragung der Fidei- Für die Eintragung der Fideikommißeigenschaft eines Grundstücks
kommißeigenschaft eines . » « . s. .
Grundstücks. Eintragung wird eine Gebühr in Höhe von zwei vom Hundert des Werts des Grund-
eines Nachfolgeberechtig= stücks berechnet.
Für die Eintragung eines Nachfolgeberechtigten kommt ein Zehnteil
der in Abs. 1 bestimmten Gebühr in Ansatz.