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8 137p.
Für die Eintragung von Veränderungen aller Art, von Vormerkungen, Eintratung von Ver.
änderungen, Vormerkun=
Widersprüchen und Verfügungsbeschränkungen werden drei Zehnteile, für gen, Widersprüchen und
die Eintragung einer Anderung des Zinsfußes für ein verzinsliches Recht enersiügungsbesch **8
ein Zehnteil der Gebühr erhoben, die für die Eintragung oder Löschung
des Rechts zu erheben sein würde. Die Gebührenermäßigung nach § 137u
bleibt dabei außer Betracht.
Die für die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs
in Ansatz gebrachte Gebühr wird, wenn später die der Vormerkung oder
dem Widerspruch entsprechende Eintragung oder Löschung erfolgt, auf die
Gebühr für diese Eintragung oder Löschung angerechnet.
§ 1379.
Für Eintragungen, die nicht unter eine der in den §§ 137 bis Sonstige Eintragungen.
137p getroffenen Bestimmungen fallen, werden drei Zehnteile der im
Tarife B bestimmten Gebühr erhoben.
Hierher gehören insbesondere die Vermerke, die durch die ohne Ver-
änderung des Eigentümers stattfindende Übertragung eines Grundstücks
auf ein anderes Blatt veranlaßt werden, die nachträglich beantragte Ein-
tragung des Erwerbspreises, des durch eine öffentliche Schätzung fest-
gestellten Werts und der Landesbrandversicherungssumme, die Eintragung
des Verzichts auf das Eigentum an einem Grundstücke, die Eintragung
der nachträglichen Ausschließung der Erteilung eines Briefs oder der
Aufhebung dieser Ausschließung, die Anlegung eines Blattes für ein noch
nicht in das Grundbuch eingetragenes oder aus dem Grundbuch aus-
geschiedenes Grundstück, das Ausscheiden eines Grundstücks aus dem
Grundbuche, falls nicht gleichzeitig eine Eigentumsveränderung eingetragen
wird, sowie der Vermerk von Rechten, die dem jeweiligen Eigentümer
zustehen.
Auf die Berechnung des Werts findet die Vorschrift in § 34 Abs. 1
entsprechende Anwendung.
8§ 137# r.
Für eine Löschung werden zwei Zehnteile, und wenn lediglich Löschungen.
einzelne Grundstücke aus der Mithaft entlassen werden, nur ein Zehnteil