Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 137p. 
Für die Eintragung von Veränderungen aller Art, von Vormerkungen, Eintratung von Ver. 
änderungen, Vormerkun= 
Widersprüchen und Verfügungsbeschränkungen werden drei Zehnteile, für gen, Widersprüchen und 
die Eintragung einer Anderung des Zinsfußes für ein verzinsliches Recht enersiügungsbesch **8 
ein Zehnteil der Gebühr erhoben, die für die Eintragung oder Löschung 
des Rechts zu erheben sein würde. Die Gebührenermäßigung nach § 137u 
bleibt dabei außer Betracht. 
Die für die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs 
in Ansatz gebrachte Gebühr wird, wenn später die der Vormerkung oder 
dem Widerspruch entsprechende Eintragung oder Löschung erfolgt, auf die 
Gebühr für diese Eintragung oder Löschung angerechnet. 
§ 1379. 
Für Eintragungen, die nicht unter eine der in den §§ 137 bis Sonstige Eintragungen. 
137p getroffenen Bestimmungen fallen, werden drei Zehnteile der im 
Tarife B bestimmten Gebühr erhoben. 
Hierher gehören insbesondere die Vermerke, die durch die ohne Ver- 
änderung des Eigentümers stattfindende Übertragung eines Grundstücks 
auf ein anderes Blatt veranlaßt werden, die nachträglich beantragte Ein- 
tragung des Erwerbspreises, des durch eine öffentliche Schätzung fest- 
gestellten Werts und der Landesbrandversicherungssumme, die Eintragung 
des Verzichts auf das Eigentum an einem Grundstücke, die Eintragung 
der nachträglichen Ausschließung der Erteilung eines Briefs oder der 
Aufhebung dieser Ausschließung, die Anlegung eines Blattes für ein noch 
nicht in das Grundbuch eingetragenes oder aus dem Grundbuch aus- 
geschiedenes Grundstück, das Ausscheiden eines Grundstücks aus dem 
Grundbuche, falls nicht gleichzeitig eine Eigentumsveränderung eingetragen 
wird, sowie der Vermerk von Rechten, die dem jeweiligen Eigentümer 
zustehen. 
Auf die Berechnung des Werts findet die Vorschrift in § 34 Abs. 1 
entsprechende Anwendung. 
8§ 137# r. 
Für eine Löschung werden zwei Zehnteile, und wenn lediglich Löschungen. 
einzelne Grundstücke aus der Mithaft entlassen werden, nur ein Zehnteil
	        
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