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Gemeinschaftliche Be-
stimmungen zu 88 137m
bis 137urr.
Bauschcharakter der i in
den §8§ 137m bis 137
bestimmten Gebühren.
der Gebühr erhoben, die für die Eintragung zu erheben sein würde.
Die Gebührenermäßigung nach § 137 u bleibt dabei außer Betracht.
§ 13788.
Erfolgt eine Eintragung oder Löschung auf Grund desselben Antrags
oder derselben Bewilligung bei mehreren Grundstücken desselben Eigen-
tümers, so kommen die in den §§ 137 m bis 137’ bestimmten Ge-
bühren nur einmal in Ansatz. Liegen die Grundstücke in verschiedenen
Grundbuchamtsbezirken, so wird die Gebühr bei dem Grundbuchamt er-
hoben, das die erste Eintragung oder Löschung vorgenommen hat. Bei
den anderen Grundbuchämtern werden nur die Auslagen berechnet. Grund-
stücke, die außerhalb des Gebiets des Großherzogtums liegen, bleiben
außer Betracht.
Wird eine Eintragung nachträglich auf ein anderes Grundstück des-
selben Eigentümers erstreckt, so tritt eine Ermäßigung der für die Ein-
tragung bestimmten Gebühr um die Hälfte ein. Die Gebühr für eine
etwa gleichzeitig erfolgende Löschung wird besonders erhoben.
Im Sinne des Abs. 1, 2 gelten Grundstücke, die Eheleuten oder
die im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft verschiedenen in der Ge-
meinschaft lebenden Personen gehören, als Grundstücke desselben Eigentümers.
– 137 t.
Gehören in den Fällen des § 1378 Abs. 1 die Grundstücke ver-
schiedenen Eigentümern, so findet eine Herabsetzung der in den §§ 137m
bis 137 r bestimmten Gebühren in der Art statt, daß die volle Gebühr
nur für die erste Eintragung oder Löschung, für jede weitere Eintragung
oder Löschung aber nur fünf Zehnteile erhoben werden.
8 137u.
Die in den 88 137m bis 137t bestimmten Gebühren umfassen
2 Vergütung für alle Verrichtungen des Grundbuchamts, die unmittel-
bar auf die Eintragung oder Löschung gerichtet sind, sowie für die bei
der Eintragung oder Löschung vorkommenden Nebengeschäfte. Insbesondere
werden für die Beurkundung der erforderlichen Anträge und sonstigen