Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Gemeinschaftliche Be- 
stimmungen zu 88 137m 
bis 137urr. 
Bauschcharakter der i in 
den §8§ 137m bis 137 
bestimmten Gebühren. 
der Gebühr erhoben, die für die Eintragung zu erheben sein würde. 
Die Gebührenermäßigung nach § 137 u bleibt dabei außer Betracht. 
§ 13788. 
Erfolgt eine Eintragung oder Löschung auf Grund desselben Antrags 
oder derselben Bewilligung bei mehreren Grundstücken desselben Eigen- 
tümers, so kommen die in den §§ 137 m bis 137’ bestimmten Ge- 
bühren nur einmal in Ansatz. Liegen die Grundstücke in verschiedenen 
Grundbuchamtsbezirken, so wird die Gebühr bei dem Grundbuchamt er- 
hoben, das die erste Eintragung oder Löschung vorgenommen hat. Bei 
den anderen Grundbuchämtern werden nur die Auslagen berechnet. Grund- 
stücke, die außerhalb des Gebiets des Großherzogtums liegen, bleiben 
außer Betracht. 
Wird eine Eintragung nachträglich auf ein anderes Grundstück des- 
selben Eigentümers erstreckt, so tritt eine Ermäßigung der für die Ein- 
tragung bestimmten Gebühr um die Hälfte ein. Die Gebühr für eine 
etwa gleichzeitig erfolgende Löschung wird besonders erhoben. 
Im Sinne des Abs. 1, 2 gelten Grundstücke, die Eheleuten oder 
die im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft verschiedenen in der Ge- 
meinschaft lebenden Personen gehören, als Grundstücke desselben Eigentümers. 
– 137 t. 
Gehören in den Fällen des § 1378 Abs. 1 die Grundstücke ver- 
schiedenen Eigentümern, so findet eine Herabsetzung der in den §§ 137m 
bis 137 r bestimmten Gebühren in der Art statt, daß die volle Gebühr 
nur für die erste Eintragung oder Löschung, für jede weitere Eintragung 
oder Löschung aber nur fünf Zehnteile erhoben werden. 
8 137u. 
Die in den 88 137m bis 137t bestimmten Gebühren umfassen 
2 Vergütung für alle Verrichtungen des Grundbuchamts, die unmittel- 
bar auf die Eintragung oder Löschung gerichtet sind, sowie für die bei 
der Eintragung oder Löschung vorkommenden Nebengeschäfte. Insbesondere 
werden für die Beurkundung der erforderlichen Anträge und sonstigen
	        
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