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Erklärungen durch das Grundbuchamt, für die Erteilung eines Briefs
oder die Eintragung, daß die Erteilung eines Briefs ausgeschlossen sei,
wenn sie alsbald erfolgen, sowie für die im § 44 Abs. 1 der Grundbuch-
ordnung in Betreff der Inhaberhypotheken vorgeschriebenen Vermerke be-
sondere Gebühren nicht erhoben.
Dagegen kommen für alle Verrichtungen des Grundbuchamts, die
nicht die Eintragung oder Löschung selbst betreffen, die Gebühren be-
sonders in Ansatz.
Wird bei Löschungen die Ausstellung eines besonderen Löschungs-
scheins verlangt, so wird dafür die in § 70 Abs. 1 bestimmte Gebühr
besonders berechnet.
§ 137.
Auf die in den §§ 137 m bis 137t bestimmten Gebühren werden
angerechnet:
1. die Gebühren, die nach § 43a Abs. 1 Nr. 2 bei einem Groß-
herzoglichen Gericht in Ansatz gebracht worden sind,
2. die Gebühren für die Beurkundung des zu Grunde liegenden
Rechtsgeschäfts oder für die Beurkundung nachträglicher ergänzender
oder abändernder Bestimmungen, falls diese Gebühren bei einem
Großherzoglichen Gericht in Ansatz gebracht worden sind.
Sind die in Abs. 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Gebühren höher als die
in den §§ 137 m bis 137t bestimmten Gebühren, so werden diese auf
jene Gebühren angerechnet.
8 137 w.
Für die nachträgliche Erteilung eines Briefs, für die Erteilung eines „Erteilung von Briefen,
.... .. . . . - . Abschriften, Auszügen
neuen Briefs, einschließlich des über die Erteilung im Grundbuch einzu= und Bescheinigungen.
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tragenden Vermerks, für die Ergänzung des in einem Brief enthaltenen bulhinstchen dKes Grund.
Auszugs aus dem Grundbuche sowie für die Erteilung von Abschriften, —— 2 Ab.
Auszügen und Bescheinigungen aus dem Grundbuch oder den Grund-akten.
akten werden die in § 70 Abs. 1, 2 bestimmten Gebühren erhoben.
Die Einsicht des Grundbuchs ist gebührenfrei. Für die Vorlegung
von Grundakten wird für jeden Aktenband die in § 71 bestimmte Ge-
bühr erhoben.
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