Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Werden die als Unterlage für eine Eintragung überreichten Urkunden 
zurückgefordert, so kommen für die bei den Grundakten zurückzubehaltenden 
beglaubigten Abschriften nur Schreibgebühren in Ansatz. Die Beglaubigung 
einer von den Beteiligten zu den Grundakten überreichten Abschrift er- 
folgt gebührenfrei. 
8 137x. 
nu unaan Unschäd- Für die Entscheidung des Grundbuchamts über einen Antrag auf 
Feststellung der Unschädlichkeit gemäß der §§ 162 ff., 172 des Ausfüh- 
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch einschließlich des voraufgegange- 
nen Verfahrens werden drei Zehnteile der Sätze des § 8 des deutschen 
Gerichtskostengesetzes, mindestens aber 1 Mark, erhoben. 
8 137y. 
Vergwerkseigentum. Die in diesem Abschnitte für Grundstücke gegebenen Vorschriften 
zund anbre en Gr- finden entsprechende Anwendung auf das Bergwerkseigentum und auf andere 
Rechte. Rechte, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten. 
Für die erste Anlegung eines Grundbuchblattes für ein Recht der 
in Abs. 1 bezeichneten Art werden drei Zehnteile der im Tarife B 
bestimmten Gebühr erhoben. Das Gleiche gilt für die erste Anlegung 
eines besonderen Grundbuchblattes für die Rechte des Eigentümers an 
Erbpacht= und Laßgütern. 
§ 1377. 
Gebührenfreie Ange- Gebühren werden in den unter diesen Abschnitt fallenden Angelegen- 
legenheiten. heiten nicht erhoben: 
1. für die Tätigkeit des Grundbuchamts, die durch ein Enteignungs— 
verfahren veranlaßt ist; 
2. für die Tätigkeit des Grundbuchamts, die den Erwerb von Grund— 
stücken oder Grundstücksteilen durch Gemeinden zur Herstellung von 
Wegen, Plätzen oder anderen dem öffentlichen Verkehre dienenden 
Anlagen betrifft, sowie für die zu gleichem Zweck erfolgende Teilung 
von Gemeindegrundstücken. 
§ 137aa. 
Für die in einem Zwangsversteigerungs= oder Zwangsverwaltungs- 
verfahren vom Vollstreckungsgerichte veranlaßte Tätigkeit des Grundbuch-
	        
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