Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

amts werden Gebühren nicht erhoben. Jedoch kommen im Zwangs- 
versteigerungsverfahren für die Eintragung des Erstehers sowie für die 
Eintragung der Hypothek für die Forderung gegen den Ersteher (8 128 
des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs- 
verwaltung) die in diesem Abschnitte geordneten Gebühren in Ansatz. 
§ 137 bb. 
Für die Tätigkeit des Grundbuchamts, die die Herstellung oder 
Erhaltung der Ubereinstimmung zwischen Grundbuch und Grundsteuer- 
kataster betrifft, werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. 
§ 137cc. 
Im Falle des § 54 Abs. 1 der Grundbuchordnung erfolgt die von 
Amtswegen vorzunehmende Eintragung eines Widerspruchs gebührenfrei. 
Wird im Falle des § 18 Abs. 2 der Grundbuchordnung ein Antrag 
zurückgewiesen, nachdem von Amtswegen eine Vormerkung oder ein Wider- 
spruch eingetragen war, so wird nur die Gebühr für diese Eintragung erhoben. 
§ 1374dd. 
Inwieweit in dem Verfahren zur Anlegung der Grundbücher Ge- 
bühren und Auslagen von den Beteiligten zu erheben sind, wird durch 
landesherrliche Verordnung bestimmt. 
Art. III. 
Das Gesetz vom 13. Dezember 1899, betreffend Anderungen des 
Gesetzes vom 11. April 1894 über das Kostenwesen in Gerichts= und 
Verwaltungssachen, wird dahin geändert: 
In Art. 3 unter V2 treten in Abs. 1 
a) an Stelle des Worts „Wechselprotestes“ 
die Worte: 
„Wechsel= oder Scheckprotestes", 
b) an Stelle der Worte: „die in §§ 58, 59 des Gerichtskostengesetzes 
für das Großherzogtum Sachsen bestimmten Gebühren" die Worte: 
„die in den 88 58, 58a, 59 des Gerichtskostengesetzes für das 
Großherzogtum Sachsen bestimmten Gebühren“. 
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Verfahren zur An- 
legung der Grundbücher.
	        
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